Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Die Haftung des Straßenwärters

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Wenn es zu Unfällen durch Straßenbäume kommt, haftet in erster Linie die zuständige Straßenbehörde. Zwar kann auch der Straßenwärter herangezogen werden, aber als Bediensteter einer Behörde genießt er vor allem im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des Geschädigten einen viel größeren Schutz als beispielsweise der privat tätige Baumkontrolleur oder auch als der Sachverständige, der über die Sicherheit eines Baumes zu entscheiden hat.

Kommt es zu einem Baumsturz oder einem Astausbruch und wird dadurch beispielsweise ein Kfz. beschädigt und/oder ein Verkehrsteilnehmer verletzt, so kann der Geschädigte und Verletzte wegen des Sach- und Personenschadens im Zivilprozess Schadensersatzansprüche geltend machen und durch Strafantrag (wenn nicht bereits ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht) einen Strafprozess wegen fahrlässiger Körperverletzung in Gang setzen. In beiden Fällen wird geprüft, ob ein fahrlässiges Verhalten der Verantwortlichen vorliegt. Behördenintern ist das zunächst der Straßenwärter, der den Baum als sicher ein gestuft hat, zivilrechtlich haftet nach außen aber stets nur die Behörde.

1. Haftung im Zivilprozess
In Schadensfällen wird untersucht, wieweit ein fahrlässiges Verhalten zu dem Unfall geführt hat. Wenn ein solches fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird, haftet die zuständige Behörde für den entstandenen Schaden wie Kosten der Reparatur des Fahrzeugs, Krankenhauskosten des Verletzten usw. Im Zivilprozess wird nicht der Straßenwärter verklagt, sondern die zuständige Behörde ist die Beklagte, und gegen sie ergeht ein entsprechendes Urteil.
Der Straßenwärter ist von Schadensersatzansprüchen weitgehend freigestellt, weil die Behörde bei dem Mitarbeiter, der Fehler bei der Baumkontrolle gemacht hat, nur dann Rückgriff nehmen kann, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.

Ob ein Verschulden vorliegt, richtet sich im Zivilprozess nach objektiven Maßstäben. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, was die Behörde bzw. ihre Mitarbeiter über die Vorhersehbarkeit von Baumschäden tatsächlich wussten, sondern ausschließlich darauf, was sie ihrer Position entsprechend wissen mussten. Nach der Rechtsprechung des BGH muss jeder staatliche Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Dazu gehören folgerichtig auch die Fachkenntnisse, die im jeweiligen Tätigkeitsbereich erforderlich sind. Behörde und Mitarbeiter müssen also über den derzeitigen „Stand der Technik und Erfahrungen“ auf dem Gebiet der Baumkontrollen und Baumpflege informiert sein.

Der Straßenwärter ist Ansprüchen des Geschädigten zwar nicht unmittelbar ausgesetzt. Da aber die Behörde Rückgriff auf den Straßenwärter nehmen kann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, müssen diese Begriffe des Verschuldens geklärt werden. Es gibt folgende Formen des Verschuldens (dies ist der Obergriff), und zwar Vorsatz, bedingter Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit.

Vorsatz ist gegeben, wenn z. B. der Straßenwärter einen Straßenbaum als sicher einstuft, obwohl ihm die von dem betreffenden Baum ausgehende Gefahr bekannt war. Dies wird allerdings kaum vorkommen.

Es gibt noch den bedingten Vorsatz, wenn der Straßenwärter zwar weiß, dass der Baum nicht mehr sicher ist, er aber nichts unternimmt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass ein Schaden eintritt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Straßenwärter seine Kontrollpflicht in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es muss ihm dazu nachgewiesen werden, dass er einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten musste. Man muss sagen können: „Das darf einfach nicht vorkommen.“ Das ist der Fall, wenn der Straßenwärter einen bruchgefährdeten Baum für sicher erklärt, den er nur ganz flüchtig untersucht hat und deshalb beispielsweise große Pilzfruchtkörper übersehen hat.

Fruchtkörper Holz zersetzender Pilze übersehen zu haben, weil die fahrbahnabgewandte Seite nicht kontrolliert wurde, wäre grob fahrlässig.

Leichte (einfache) Fahrlässigkeit wird im Gesetz, in § 276 Abs. 2 BGB, definiert: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Diese Sorgfalt wird daran gemessen, wie sich ein „normal veranlagter und gewissenhafter“ Straßenwärter bei seinen Entscheidungen verhalten würde. Es handelt sich also lediglich um Fehler oder Pflichtwidrigkeiten, die auch einem gewissenhaften Straßenwärter einmal unterlaufen können. Man muss sagen können: „Das kann jedem einmal passieren.“ Das könnte der Fall sein, wenn der Straßenwärter beispielsweise nicht besonders auffällige bruchgefährdete Totäste in einer belaubten Krone übersehen hat, und es anschließend zu einem Astbruch und Schaden gekommen ist.

Da bei Schadensersatzforderungen gegen die Straßenbehörde hinsichtlich des Verschuldens ein objektiver Maßstab angelegt wird und dieser bei Behörden streng nach dem Stand der Technik und fachlichen Erfahrungen beurteilt wird, kann der Straßenbehörde unter Umständen ein Verschulden nachgewiesen und sie zum Schadensersatz verpflichtet werden. Hiervon ist der Straßenwärter in der Regel nicht betroffen. Die Klage des Geschädigten richtet sich gegen die Behörde, die eventuell Schadensersatz leisten muss. Der Straßenwärter, der dem Geschädigten nicht direkt haftet, kann zwar von der Straßenbehörde in Regress genommen werden, wie gesagt aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Letzteres also nur, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Eine solche Fallgestaltung ist beispielsweise denkbar, wenn tiefe und bereits klaffende Risse in Druckzwieseln an Straßenbäumen unbeachtet bleiben. Diese Grundsätze mit der weitgehenden Freistellung des Beamten oder Behördenbediensteten gelten aber nur im Zivilprozess.

2. Haftung im Strafprozess
Im Strafprozess i. d. .R. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung muss sich der Straßenwärter wie jeder andere an der Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweise messen lassen. Fahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt, wer einen Straftatbestand wie beispielsweise eine Körperverletzung rechtswidrig verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, ihm dies jedoch vorwerfbar ist.
Ob der Straßenwärter sich durch eine unzureichende Baumkontrolle strafbar gemacht hat, entscheidet sich danach, ob er die bei der Beurteilung der Sicherheit des Baumes erforderliche Sorgfalt nach seinem persönlichen Vermögen – nicht nach dem in dieser Stellung allgemein geforderten Wissen – außer acht gelassen hat und vor allem, welche Einsichts- und Handlungsfähigkeit ihm persönlich zugemutet werden konnte.

Strafprozesse im Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen sind die Ausnahme, aber derzeit häufen sich die Unfälle mit Personenschaden (z. B Fall Meschede, eine Radfahrerin wurde von dem Astausbruch aus einer mächtigen Buche am Waldrand schwer verletzt und u.a. der Waldeigentümer zum Schadensersatz verurteilt, OLG Hamm, Urteil vom 30. März. 2007 – 13 U 62/06 –, Breloer, AFZ-Der Wald 12/2007, 628 ff.; weitere Verfahren bei ähnlichen Unfällen mit schwerwiegenden Folgen sind inzwischen zugunsten des Verkehrssicherungspflichtigen entschieden worden. (LG Saarbrücken, Urteil vom 3. März 2010 – 12 O 271/06 -, Breloer, AFZ-DerWald 13/2010, 52 und OLG Hamm, Urteil vom 15. April 2010 – I-6 U 160/09-, Breloer, AFZ-DerWald 4/2011)

Kommt es nach den Baumkontrollen des Straßenwärters zu einem tragischen Unfall, bei dem unglücklicherweise ein Mensch getötet wird, so wird die Staatsanwaltschaft mit Sicherheit ein Ermittlungsverfahren gegen den Straßenwärter einleiten, eventuell aber auch gegen den Vorgesetzten. Die Frage des Umfangs der Baumkontrollen wird Gegenstand der Ermittlung sein. Wenn festgestellt wird, dass Baumdefekte übersehen wurden und dies letztlich zu dem Unfall mit Todesfolge führte, wird weiter untersucht werden, wieweit der Straßenwärter die Baumdefekte nach dem derzeitigen Stand der Technik und Erfahrung grundsätzlich erkennen musste – dies ist die objektive Betrachtung der Verkehrssicherungspflicht in dem betreffenden Fall – und auch erkennen konnte – das ist die subjektive und maßgebliche, auf den Straßenwärter zugeschnittene Betrachtung in diesem Fall.

Wenn es sich um einen Baumdefekt handelte, dessen Gefährlichkeit erst kürzlich bekannt wurde, so wird ebenfalls geprüft werden, ob der Straßenwärter dieses neue Wissen haben musste und auch haben konnte. Dazu gehört auch die Prüfung, ob dem Straßenwärter die Möglichkeit gegeben wurde, sich fachlich fortzubilden, um auf dem derzeitigen Stand der Erfahrungen und Technik in Bezug auf die Baumuntersuchung zu sein.

Die Ausbildung zum Zertifizierten Baumkontrolleur auf der Basis der FLL-Baumkontrollrichtlinien bietet diese Möglichkeit der Weiterbildung für alle Baumkontrolleure und wird zurzeit verstärkt von den Straßenbaubehörden für ihre Baumkontrolleure in Anspruch genommen.

Die Zertifizierung wird unter anderem von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – als der einzigen behördlichen Ausbildungsstelle – angeboten. (siehe Programm in www.baumzentrum.de)

Wurde dem Straßenwärter die Fortbildung nicht ermöglicht, ist ihm die daraus resultierende Unkenntnis grundsätzlich nicht vorwerfbar. Zudem gilt im Strafrecht immer der Grundsatz: „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Dem Straßenwärter muss also nachgewiesen werden, dass er die speziellen Kenntnisse hätte haben müssen.

Allerdings wird in diesem Zusammenhang dann untersucht werden, wer in der Straßenbehörde für die Fortbildung der Mitarbeiter zuständig ist. Wieweit die fehlende Sorge für eine Fortbildung des Baumkontrolleurs zu einem Schuldvorwurf gegen den jeweiligen Vorgesetzten reicht, hängt dann wiederum von weiteren, in der Person des Vorgesetzten begründeten, subjektiven Komponenten ab.

Auch im Strafverfahren wird ein Sachverständiger hinzugezogen, um die fachlichen Aspekte der Verkehrssicherungspflicht für Bäume zu klären. Hier kommt der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen eine besondere Bedeutung zu, und seine Beurteilung muss auch auf einem richtigen Rechtsverständnis beruhen. Der Sachverständige darf nicht den Fehler machen, sein Sachverständigenwissen zum Maßstab für das Wissen des hier beschuldigten Straßenwärters zu machen.

Hinweise auf neuere Rechtsprechung
Verkehrssicherungspflicht im Wald*

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Oktober 2012, Aktenzeichen: VI ZR 311/11 zu den Verkehrssicherungspflichten im Wald

Waldbäume, die entlang von Wegen und Straßen stehen, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, müssen in angemessenen Abständen fachkundig kontrolliert werden, daran ändert sich durch das BGH-Urteil, vom 2. Oktober 2012, nichts. Allerdings, innerhalb des Waldes und den dortigen Wegen, unabhängig davon wie stark diese begangen werden, haftet der Waldeigentümer nicht für waldtypische Gefahren, so der BGH. Unter waldtypischen Gefahren versteht man Astbruch, umstürzende Bäume oder auch Gefahren, die sich aus einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben. Baumkontrollen muss der Waldeigentümer dort nicht durchführen. Wer den Wald betritt, so der BGH, tut dies auf eigene Gefahr, soweit es um waldtypische Gefahren geht. Für nicht waldtypische Gefahren, wie sie sich beispielsweise aus Bauwerken, Installationen und so weiter ergeben können, haftet der Waldbesitzer. Das Urteil hat einen tragischen Unglücksfall aus dem Jahre 2006 und danach ergangene Urteile des Landgerichts Saarbrücken bzw. Oberlandesgerichts Saarbrücken, also einen Einzelfall zum Hintergrund, jedoch hat es darüber hinaus wegweisende Bedeutung. Für die Waldbesitzer stellt dieses BGH-Urteil eine erhebliche Erleichterung und ein deutliches Mehr an Rechtssicherheit dar.

Die Abbildung zeigt die waldtypische Gefahr eines umstürzenden Baumes. Für Schäden, die hieraus entstehen haftet der Waldbesitzer nicht.
Auf dieser Aufnahme ist eine nicht waldtypische (atypische) Gefahr zu sehen. Sollte jemand hier zu Schaden kommen, so haftet der Waldbesitzer.

Der mittels der Pfeile markierte Baum hebt sich deutlich in der Gesamtsituation ab. Aufgrund seines Alters, seiner Mächtigkeit und des über die gesamte Fahrbahnbreite ragenden Starkastes springt er als für die Verkehrssicherheit relevante Besonderheit ins Auge. Die zuständige Straßenmeisterei sollte deswegen eine eigene Kontrollzuständigkeit erkennen, was diesen Baum angeht.
Dies ist der über die Fahrbahn ragende Starkast. Der Schaden wurde gerade noch rechtzeitig erkannt. Eineinhalb Stunden nach Entstehen dieser Aufnahme wurde dieser Teil der Baumkrone entfernt, die Gefahr gebannt.
Verkehrssicherungspflicht an Waldrändern*

Urteil OLG Koblenz

Am 19. November 2012 erging ein Urteil, 12 U 794/11, des Oberlandesgerichts Koblenz zur Frage, wer die Verkehrssicherungspflicht für Waldbäume entlang von Straßen trägt. In diesem konkreten Fall wurde die Straßenbaubehörde nicht zur Verantwortung gezogen, weil der den Schaden verursachende Baum optisch nicht aus dem Bestand heraus stach. Somit ordnete das Gericht den Baum uneingeschränkt dem Wald, also nicht der Straße zu. In der Urteilsbegründung wurde andererseits deutlich gemacht, dass Straßenbaubehörden im Schadensfall mit in der Verantwortung stehen, sofern es sich um einen Baum handelt, der sich optisch vom umgebenden Waldbestand abhob, beispielsweise durch einen deutlichen Schrägstand oder eine auffallend schüttere Baumkrone.

Verkehrssicherungspflicht bei Pappeln und anderen Weichholzarten*

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6. März 2014, Aktenzeichen: III ZR 352/13

Dieser BGH-Entscheidung lag ein Fall zugrunde bei dem ein belaubter Pappelast auf ein Fahrzeug gefallen war und dieses beschädigt hatte (Stichwort: Grünastbruch oder auch Sommerbruch grüner Äste). Der streitgegenständliche Ast wies keine bei einer Regelkontrolle feststellbaren Schadmerkmale auf. Der BGH stellte fest, dass die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen, ihr nichts vorzuwerfen sei. Von besonderer Bedeutung dieses richtungsweisenden Urteils ist die Feststellung des Bundesgerichtshofes, dass ein natürlicher Astbruch als naturgegeben anzusehen und daher als Lebensrisiko hinzunehmen sei. Dieser Grundsatz gelte auch für Baumarten, die bekanntermaßen eher zu solchen Astbrüchen neigen (Weichholzarten), und dies gelte auch dann, wenn es bereits mehrfach zu derartigen Astbrüchen gekommen sei. Hingegen gelte dieser Grundsatz nicht, wenn ein solcher Ast vor dem Bruch Schadmerkmale aufgewiesen habe, die im Rahmen einer Baumkontrolle als solche erkennbar waren. Der BGH verneint in diesem Urteil eine besondere Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, die bekanntermaßen eher zu natürlichem Astbruch neigen. Solche Bäume müssen demnach nicht häufiger oder aufwändiger kontrolliert werden als andere. Auch gibt es keine Verpflichtung, Baumkronen dieser Arten vorsorglich einzukürzen oder gar Bäume komplett zu entfernen.

Erneut stellt der BGH bemerkenswert klar heraus, dass es Lebensrisiken gibt, die hingenommen werden müssen und spricht sich gegen überzogene Forderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht aus. Für Verkehrssicherungspflichtige stellt diese BGH-Entscheidung eine ganz erhebliche Entlastung dar.

Anforderungen an Baumkontrollen und Verkehrssicherungspflichtige*

Urteil des OLG Dresden vom 6. März 2013, Aktenzeichen: 1 U 987/12

Diesem Urteil ging ein Schadenfall voraus, bei dem ein städtischer Straßenbaum auf eine Lagerhalle gekippt war. Die Klage des Geschädigten wurde zunächst vom Landgericht, dann vom OLG Dresden abgewiesen. Das Urteil des OLG beinhaltete die Nichtzulassung der Revision beim BGH. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Geschädigte Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des BGH, am 28. Mai 2014 zurückgewiesen, III ZR 102/13.

In seinem Urteil machte das OLG Dresden deutlich, dass die Regelkontrolle durch geschultes Personal durchgeführt werden muss, Personal, das Schadsymptome erkennt, deren konkretes Gefahrenpotenzial zutreffend einschätzen und den erforderlichen Handlungsbedarf festlegen kann. Beim Fehlen ausreichender, eigener Sachkunde müsste entsprechendes Fachpersonal hinzugezogen werden. Des Weiteren stellte das OLG Dresden fest, dass es keinen generell festzulegenden Kontrollintervall geben könne. Die erforderliche Häufigkeit und Intensität der Baumkontrolle sei eine Einzelfallentscheidung, die auf der Basis der entsprechenden Fachkunde zu treffen sei. Zur Orientierung zog das OLG Dresden bei seinem Urteil die FLL – Baumkontrollrichtlinien heran.

Dabei machte das Gericht Grenzen der Zumutbarkeit bei der Regelkontrolle von Bäumen deutlich. Es könne vom Baumkontrolleur nicht verlangt werden, dass er bei jeder Kontrolle Sichtbehinderungen im Bereich des Stammfußes beseitigen müsse (hier denkt der Autor beispielsweise an Laub, Moos, Flechten, andere Pflanzen, Stockausschläge, angeschütteten Boden). Dieser Aufwand könne in größeren Abständen oder bei Vorliegen eines konkreten Anlasses gefordert werden. In diesem Kontext hob das OLG Dresden die besondere Situation von Gebietskörperschaften hervor, die es mit einer Vielzahl von Bäumen zu tun hätten.

Bemerkenswert ist zudem die ablehnende Haltung des Gerichtes gegenüber dem Betrachtungsansatz, vom Zustand anderer Bäume auf den Zustand eines benachbarten Baumes zu schließen.

Übrigens hatte die Beklagte die letzte Regelkontrolle vor dem Schadereignis nicht durchgeführt. Dies wirkte sich jedoch im Sinne der Klage nicht auf das Urteil aus, weil die unterlassene Regelkontrolle in diesem Fall nicht ursächlich für das Schadereignis gewesen sei.

* Texte von Marko Wäldchen, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, FLL-Regelwerksausschussmitglied Baumkontrollen/Baumuntersuchungen, Mitbegründer des BAUMZENTRUM’s, langjährige Zusammenarbeit mit Helge Breloer
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