Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Anonymer Bieter ohne Chance
Vergabestelle muss nicht recherchieren

VK Nordbayern (Beschl. v. 16.02.2022, Az.: RMF-SG21-3194-7-1)
Im Formular für die Abgabe von Angeboten zur Lieferung von Sonderfahrzeugen war ein Adressfeld mit dem Namen und der Anschrift des Bieters auszufüllen. In weiteren Formularfeldern waren Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Umsatzsteuer-ID und Handelsregisternummer anzugeben. Zudem waren Eigenerklärungen vorzulegen, in denen ebenfalls der Name des Bieters und seine Umsatzsteuer-ID zu benennen waren. Aufgrund der Vorabinformation protestierte ein Bieter gegen die Zuschlagsabsicht der Vergabestelle: Der Zuschlagsprätendent könne die geforderten Eigenschaften des Fahrzeugs wie z.B. eine Neigungsüberwachung und eine Standsicherheitsüberwachung bekanntermaßen nicht erfüllen.

Zudem unterlief der Vergabestelle ein folgenschwerer Tippfehler im Vorabinformationsschreiben: Sie hatte irrtümlich das Datum des Schreibens als Termin des Zuschlags eingesetzt. Damit war eine Wartefrist von Null Tagen avisiert, was natürlich unzulässig ist und das Schreiben wertlos machte. Der zwischenzeitlich erteilte Zuschlag war damit schon einmal nichtig.

Er hätte allerdings auch bei korrekter Fristsetzung nicht erteilt werden dürfen, wie die Vergabekammer bemerkt hat. Der bezuschlagte Bieter hatte nämlich das Anschriftenfeld in dem Angebotsformular nicht ausgefüllt, obwohl dieses Formular den typografisch hervorgehobenen Hinweis enthielt: „Ist der Bieter nicht erkennbar, wird das Angebot ausgeschlossen.“ Der Bieter hatte zwar viele der weiteren Angaben getätigt, aus denen man vielleicht auf die Identität des Bieters hätte zurückschließen können. Auch hatte er sich beim Vergabeportal mit seinem Namen angemeldet. Die Rechtsprechung hat es allerdings erlaubt, dass Nutzerkonten des Portals auch von Dritten genutzt werden dürfen. Die klare Ausschlussandrohung im Formular kann nicht unbeachtet bleiben, zumal diese weiteren Angaben auch nicht völlig eindeutig waren: Bleibt das Feld leer, fehlt der wichtigste Bestandteil des Angebotes: Der Name des Bieters.

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