Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Aufklärung ohne Grenzen
Nicht zu verwechseln mit der Nachforderung!

VK Bund (Beschl. v. 18.11.2022, Az.: VK 1-87/22)
Beim Winterdienst ist die Breite des Schneepfluges eine entscheidende Größe: Ist er zu schmal, muss ggf. die gleiche Strecke mehrfach abgefahren werden, um die gesamte Fahrbahnbreite zu räumen. Oder es verbleibt ein Rest, was aus Sicht der Verkehrssicherung unzureichend wäre. Daher hat ein Winterdienst-Auftraggeber von den Bietern gefordert, sie müssten nachweisen, dass ihre Anbaugeräte eine Mindesträumbreite von 6,70 m erreichen. Dann aber stritten sich die Bieter mit dem Auftraggeber darum, mit welchem Schwenkwinkel der Pflugscharen diese Breite erreicht werden müsse. Ist der Winkel zu klein, fließe der Schnee nicht ab, hatte ein Bieter vorgetragen. Die Mindestbreite müsse daher bei bereits mit einer Aufstellung des Pfluges von mind. 42° erreicht werden.

Letztere Frage konnte unbeantwortet bleiben, denn die Vergabeunterlagen machten nur eine Aussage zum Winkel des Frontpflugs (32°), nicht aber zum Seitenpflug. Der Winkel des Frontpfluges war in dem zuletzt strittigen Angebot aber eingehalten. Darüber hinaus stritten die Beteiligten auch über die Breite eines Mobilbaggers für die Grasmahd, der mindestens 14 m Ausleger-Reichweite erreichen sollte. Diese Reichweite war dem strittigen Angebot nicht klar zu entnehmen. Der Auftraggeber hatte diesbezüglich immer neue Aufklärungsfragen an den Bieter gestellt, so lange, bis er sicher war, dass die geforderte Breite erreicht wird.

Die Vergabekammer hält das strittige Angebot für wertbar. Da zum Seitenpflug keine Winkel-Vorgabe gemacht wurde, kann nicht gefordert werden, dass die Mindestbreite bei einem bestimmten Ausstellwinkel erreicht wird. Es genügt daher, wenn die Breite schon bei 32° erreicht wird. Auch die mehrfache Nachfrage im Rahmen der Aufklärung billigt die Vergabekammer. Sie erläutert, dass für die Aufklärung andere Regeln als für die Nachforderung von Unterlagen gelten. Der Auftraggeber darf grundsätzlich so lange nachfragen, bis er das Angebot verstanden hat, sofern sich dadurch der Inhalt nicht verändert.

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