Letztere Frage konnte unbeantwortet bleiben, denn die Vergabeunterlagen machten nur eine Aussage zum Winkel des Frontpflugs (32°), nicht aber zum Seitenpflug. Der Winkel des Frontpfluges war in dem zuletzt strittigen Angebot aber eingehalten. Darüber hinaus stritten die Beteiligten auch über die Breite eines Mobilbaggers für die Grasmahd, der mindestens 14 m Ausleger-Reichweite erreichen sollte. Diese Reichweite war dem strittigen Angebot nicht klar zu entnehmen. Der Auftraggeber hatte diesbezüglich immer neue Aufklärungsfragen an den Bieter gestellt, so lange, bis er sicher war, dass die geforderte Breite erreicht wird.
Die Vergabekammer hält das strittige Angebot für wertbar. Da zum Seitenpflug keine Winkel-Vorgabe gemacht wurde, kann nicht gefordert werden, dass die Mindestbreite bei einem bestimmten Ausstellwinkel erreicht wird. Es genügt daher, wenn die Breite schon bei 32° erreicht wird. Auch die mehrfache Nachfrage im Rahmen der Aufklärung billigt die Vergabekammer. Sie erläutert, dass für die Aufklärung andere Regeln als für die Nachforderung von Unterlagen gelten. Der Auftraggeber darf grundsätzlich so lange nachfragen, bis er das Angebot verstanden hat, sofern sich dadurch der Inhalt nicht verändert.