Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Ausnahmsweise ohne Fachlos
Lärmschutzwände auf schwierigem Terrain

OLG Düsseldorf (Beschl. v. 21.12.2022, Az.: Verg 37/22)
Der Auftraggeber schrieb den Neubau eines Autobahnabschnittes aus. Vor der im Regelfall erforderlichen Abtrennung der Errichtung der Lärmschutzwände dieses Abschnittes wich er ab. Ein Anbieter für die Errichtung von Lärmschutzwänden wollte im Nachprüfungsverfahren die Abtrennung seines Gewerkes als Fachlos durchsetzen. Mit diesem Ansinnen blieb er ohne Erfolg. Bereits vor der Vergabekammer hatte der Auftraggeber umfangreiche technische Darlegungen gemacht, die offenbar auch dem Antragsteller einleuchteten.

Es bestehe eine ganz besondere geologische Situation, welche die Gesamtvergabe erfordere. In diesem Abschnitt befänden sich namentlich ehemalige Tagebau-Gruben von bis zu 60 Metern Tiefe, die zu überbauen seien. Die Verfüllung dieser Gruben müsse besonders verdichtet werden. Lärmschutzwand und Fahrbahn würden auf einem gemeinsamen Verkehrsdamm errichtet und hingen statisch untrennbar auf losem Untergrund zusammen. Nach Kenntnisnahme dieser Argumentation zog der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag zurück, musste aber die Kosten des Verfahrens tragen. Dass er nun auch noch den Rechtsanwalt des Auftraggebers bezahlen sollte, wollte er aber nicht hinnehmen. So legte er Beschwerde gegen den Kostenbeschluss der Vergabekammer ein.

Mit dieser Beschwerde war er erfolgreich. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichtes sah keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes durch den Auftraggeber. Das Nachprüfungsverfahren habe keine schwierigen Rechtsfragen aufgeworfen. Die Frage, ob ein Bauauftrag in Fachlose aufgeteilt werden müsse, gehöre zum Kern des originären Aufgabenbereiches der Vergabestelle. Diese müsse als regelmäßige Auftraggeberin großer Autobahnbauprojekte selbst mit entsprechender vergaberechtlicher Kompetenz ausgestattet sein. Wenn dies nicht in der örtlichen Niederlassung der Fall sei, dann müsse man dies zumindest in deren Zentralverwaltung unterstellen können. Schwierig seien allein die technischen Darlegungen gewesen. Für diese bedarf es aber keiner rechtsanwaltlichen Beratung.

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