Die Bundesrepublik Deutschland hatte bis 1994 den Betrieb der Autobahntankstellen im Wege eines „vergabefreien Eigengeschäftes“ („Inhouse-Geschäftes“) an Staatsbetriebe übertragen. Im Zeitraum nach 1994 überführte der Bund die Tank- und Raststättengesellschaften in eine bundeseigene Aktiengesellschaft. Ab den späten 1990er Jahren schloss sich ein Privatisierungsprozess an. Weitere Konzessionen wurden in ein einer Reihe von Fällen zwischen den 1990er Jahren und den 2010er Jahren vergeben. Die Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU) trat erst ab dem Jahre 2016 als verbindliches Recht in Deutschland in Kraft.
Streitig war, ob die Änderungen der Altkonzessionsverträge, welche in den Jahren 2021 und 2022 im Wege einer Verpflichtung zur Einrichtung von Schnellladesystemen vorgenommen wurden, zu einer neuen Ausschreibungspflicht im Wege einer sog. „Konzessionsvergabe“ führten.
Der EuGH gibt den deutschen Spruchkörpern Recht, die in diesen Änderungen der Verträge keine Sachverhalte sahen, welche zu einer Neuausschreibungspflicht verpflichteten. Die Argumente sind, dass es sich um sehr lang angelegte, spezielle Konzessionsvergaben handelt, zu denen damals förmliche Vergabebestimmungen noch gar nicht existierten. Schon gar nicht gab es rein tatsächlich Bestimmungen zu E-Ladesäulen. Es handelt sich um völlig neuartige Verpflichtungen der einzelnen Tankstellenbetreiber, jetzt Schnellladepunkte in erforderlicher Anzahl zu installieren und zu unterhalten. Alleine wegen dieser isolierten technischen Neuerung, die zudem nur einen geringen Teil der Gesamtleistung und zudem nur einen Teil der Autofahrenden betrifft, bedarf es keiner Neuvergabe.
