Ein Büro, welches eine solche Lizenz nicht besaß, sollte ausgeschlossen werden, weil es aufgrund der Rechtslage daran gehindert ist, den Auftrag auszuführen, ganz unabhängig davon, ob das Kriterium offiziell benannt worden war. Dieser Bieter trug vor, er wolle für den aus seiner Sicht unwahrscheinlichen Fall, dass diese Fläche überhaupt benötigt werde, einen entsprechend lizensierten Planer hinzuziehen. Ob dies den Anforderungen genüge, fragt das rumänische Gericht den EuGH.
Die Luxemburger Richter entschieden zu Gunsten dieses Bieters. Zum einen müssen auch Eignungskriterien, die sich aus dem Gesetz ergeben, veröffentlicht werden. Zum Zweiten spricht nichts dagegen, einen lizensierten Planer hinzuzuziehen. Dies ist auch keine Subunternehmerstellung, sofern er nicht auf eigene Verantwortung tätig wird. Zum Dritten ist der Auftraggeber frei darin, eine solche Lizensierungsanforderung gar nicht als Eignungskriterium aufzustellen, sondern sie wie hier als Ausführungsbedingung in sein Vertragswerk einzubauen. So ist es auch nach deutscher Rechtslage. § 44 VgV sagt, der Auftraggeber „kann“ als Eignungsnachweis die Lizenz verlangen. § 6 VOB/A EU sagt, die Lizenz „darf“ als Eignungskriterium herangezogen werden. Von „muss“ ist nicht die Rede.