In einem ersten Nachprüfungsverfahren hatte es der Zweitplatzierte noch erreicht, dass der Auftraggeber die Preisprüfung wiederholen musste. Sie war nach Auffassung der Vergabekammer zu oberflächlich und konnte den großen Abstand zum nächsten Bieter nicht erklären. Bei der erneuten Prüfung hat der Auftraggeber zunächst seine eigenen Auftrags-Schätzwerte nach unten korrigiert: Er habe nun die zu erwartenden Arbeitsstunden konkret berechnet und sei dabei zu einem um ein Drittel geringeren Auftragswert gelangt.
Dieses Vorgehen wollte der Unterlegene nicht akzeptieren und stellte einen erneuten Nachprüfungs¬antrag, diesmal jedoch ohne Erfolg. Denn der Auftraggeber hatte trotz neuer Schätzung die Preisprüfung wiederholt und war zu dem Schluss gekommen, das Angebot sei ungewöhnlich niedrig. Doch der führende Bieter erklärte dies nun damit, dass er bewusst extrem billig kalkuliert hatte, um diesen Auftrag als Referenzauftrag zu gewinnen. Diesen brauche er, weil frühere Referenzen zu veralten drohen. Aufgrund des hohen Bewertungsanteils von 60% für das Honorar habe sich diese Ausschreibung angeboten, durch einen extrem niedrig kalkulierten Preis einen neuen, als künftige Referenz geeigneten, Auftrag zu erlangen. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des Auftraggebers, das überaus günstige Angebot in der Wertung zu belassen, nicht zu beanstanden.