Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Billiger planen
Auch ungewöhnlich niedrige Angebote können annahmefähig sein

VK Sachsen (Beschl. v. 10.02.2023, Az.:1/SVK/031-22)
Planungsleistungen wurden einst starr nach HOAI abgerechnet. Heute sind die HOAI-Honorare nicht mehr verbindlich. Das führt dazu, dass Auftraggeber dem Angebotspreis ein höheres Gewicht beimessen können – so geschehen bei der Beschaffung der Planung von Verkehrsanlagen. Hier sollte das Honorar zu 60% in die Wertung eingehen. Im Ergebnis gingen Angebote ein, die sich vollständig von der HOAI gelöst hatten, und in denen die verlangen Leistungen allein auf Basis von Stundenhonoraren der beteiligten Planer kalkuliert waren. Über die Angemessenheit der Höhe dieser Stundenhonorare entbrannte ein Streit zwischen den beiden preislich führenden Bietern.

In einem ersten Nachprüfungsverfahren hatte es der Zweitplatzierte noch erreicht, dass der Auftraggeber die Preisprüfung wiederholen musste. Sie war nach Auffassung der Vergabekammer zu oberflächlich und konnte den großen Abstand zum nächsten Bieter nicht erklären. Bei der erneuten Prüfung hat der Auftraggeber zunächst seine eigenen Auftrags-Schätzwerte nach unten korrigiert: Er habe nun die zu erwartenden Arbeitsstunden konkret berechnet und sei dabei zu einem um ein Drittel geringeren Auftragswert gelangt.

Dieses Vorgehen wollte der Unterlegene nicht akzeptieren und stellte einen erneuten Nachprüfungs¬antrag, diesmal jedoch ohne Erfolg. Denn der Auftraggeber hatte trotz neuer Schätzung die Preisprüfung wiederholt und war zu dem Schluss gekommen, das Angebot sei ungewöhnlich niedrig. Doch der führende Bieter erklärte dies nun damit, dass er bewusst extrem billig kalkuliert hatte, um diesen Auftrag als Referenzauftrag zu gewinnen. Diesen brauche er, weil frühere Referenzen zu veralten drohen. Aufgrund des hohen Bewertungsanteils von 60% für das Honorar habe sich diese Ausschreibung angeboten, durch einen extrem niedrig kalkulierten Preis einen neuen, als künftige Referenz geeigneten, Auftrag zu erlangen. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des Auftraggebers, das überaus günstige Angebot in der Wertung zu belassen, nicht zu beanstanden.

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