Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Der Fünfte hat keine Chance
Auch nicht bei vermuteten Bieterabsprachen

VK Thüringen (Beschl. v. 01.11.2023, Az.: 4003-418-2023-E-001-SHK)
Der Vorwurf, dass mehrere Bieter ihre Angebote untereinander abgesprochen haben, wiegt schwer. Trifft er zu, disqualifiziert dies die kollusiv zusammenwirkenden Bieter für die Auftragsvergabe. Doch das deutsche Vergaberecht gibt nicht jedem Konkurrenten die Möglichkeit, solche unredliche Konkurrenz von der Auftragsvergabe fernzuhalten. Die Nachprüfung ist nur für denjenigen gestattet, der selbst den Auftrag erlangen könnte. Dies zeigt ein Fall bei der Vergabe der Unterhaltsreinigung von Landstraßen in Thüringen.

Auf die Ausschreibung hin waren fünf Angebote eingegangen. Drei davon waren nach Ansicht eines der Bieter ungewöhnlich niedrig. So bemängelte dieser Bieter die ungenügende Preisaufklärung durch den Auftraggeber und vermutete eine unzulässige Mischkalkulation. Zudem brachte er auch eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung dieser drei Bieter ins Gespräch, wodurch ein „Sonderwissen“ bei der Kalkulation anzunehmen sei.

Im Nachprüfungsverfahren unterliegt er. Nicht etwa, weil seine Vorwürfe unzutreffend wären. Dies hatte die Vergabekammer gar nicht erst geprüft. Denn der Bieter hatte nur drei Konkurrenten angegriffen. Weil er selbst aber auf dem fünften Platz gelandet war, müsste es noch einen vierten Bieter geben, der vor ihm lag. Damit fehlt ihm jede Möglichkeit, den Auftrag direkt zu erlangen oder zumindest das Vergabeverfahren neu zu starten. Denn selbst wenn die Vorwürfe zuträfen, ginge der Zuschlag an den Vierten und nicht an ihn. Im Nachprüfungsverfahren wird nur geprüft, ob ein Bieter ungerechtfertigt um seinen Zuschlag gebracht wird, nicht aber, ob das Vergabeverfahren in Gänze korrekt war. In diesem Falle also hätte der Vierte die Chance gehabt, den Zuschlag auf eine der drei Schwestern zu verhindern. Der aber hatte die Vergabe nicht angegriffen. So hat die ursprüngliche Zuschlagsentscheidung Bestand. Damit bleiben sowohl die vermutete Preisabsprache, als auch die vermeintlich unauskömmliche Kalkulation unaufgeklärt.

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