Auf die Ausschreibung hin waren fünf Angebote eingegangen. Drei davon waren nach Ansicht eines der Bieter ungewöhnlich niedrig. So bemängelte dieser Bieter die ungenügende Preisaufklärung durch den Auftraggeber und vermutete eine unzulässige Mischkalkulation. Zudem brachte er auch eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung dieser drei Bieter ins Gespräch, wodurch ein „Sonderwissen“ bei der Kalkulation anzunehmen sei.
Im Nachprüfungsverfahren unterliegt er. Nicht etwa, weil seine Vorwürfe unzutreffend wären. Dies hatte die Vergabekammer gar nicht erst geprüft. Denn der Bieter hatte nur drei Konkurrenten angegriffen. Weil er selbst aber auf dem fünften Platz gelandet war, müsste es noch einen vierten Bieter geben, der vor ihm lag. Damit fehlt ihm jede Möglichkeit, den Auftrag direkt zu erlangen oder zumindest das Vergabeverfahren neu zu starten. Denn selbst wenn die Vorwürfe zuträfen, ginge der Zuschlag an den Vierten und nicht an ihn. Im Nachprüfungsverfahren wird nur geprüft, ob ein Bieter ungerechtfertigt um seinen Zuschlag gebracht wird, nicht aber, ob das Vergabeverfahren in Gänze korrekt war. In diesem Falle also hätte der Vierte die Chance gehabt, den Zuschlag auf eine der drei Schwestern zu verhindern. Der aber hatte die Vergabe nicht angegriffen. So hat die ursprüngliche Zuschlagsentscheidung Bestand. Damit bleiben sowohl die vermutete Preisabsprache, als auch die vermeintlich unauskömmliche Kalkulation unaufgeklärt.