Zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume – und zwar zum Schadensersatz – sind inzwischen über 2000 Urteile in der juristischen Datenbank zu finden, davon viele BGH-Urteile und zum überwiegenden Teil OLG-Urteile, von denen manche aus fachlicher Sicht als Fehlurteile oder zumindest als bedenklich anzusehen sind. Es sind auch immer wieder bestimmte Tendenzen in der Rechtsprechung zu beobachten, welche naturgemäß entsprechende Tendenzen in der Baumpflege widerspiegeln. Bei jedem Urteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, und die jeweilige Begründung darf grundsätzlich weder verallgemeinert noch übertragen werden. Dennoch zieht sich ein roter Faden hinsichtlich der Beurteilungskriterien durch die Rechtsprechung:
Der Umfang der Baumkontrollen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind je nach Lage des Falles an folgenden Kriterien zu messen:
- (1) Zustand des Baumes (Alter, Baumart, Vitalität, Verzweigungsmuster, Mängel, Schäden usw.)
- (2) Standort des Baumes (Straße, Parkplatz, Friedhof, Spielplatz, Garten, Park, Wald, Landschaft usw.)
- (3) Art des Verkehrs (Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit)
- (4) Verkehrserwartung (Mit welchen Gefahren muss der Verkehrsteilnehmer rechnen? Worauf kann er sich einstellen? Pflicht, sich selbst zu schützen)
- (5) Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen, gemessen an den objektiv zu beurteilenden Möglichkeiten des Verkehrssicherungspflichtigen – nicht an allgemeiner Finanzknappheit)
- (6) Status des Verkehrssicherungspflichtigen (hinsichtlich der Beurteilung fahrlässigen Handelns oder Unterlassens: Behörde/ Privatmann)