Die Erlaubnis können maximal vier Verleihunternehmen, aufgeteilt auf zwei deutlich unterschiedlich große Gebiete, erhalten. Für deren Auswahl hat die Verkehrsbehörde ein Verfahren gestartet, in dem interessierte Unternehmen den Antrag auf Zulassung stellen konnten. Ob sie zugelassen würden, hat die Verwaltung anhand eines Kriterienkataloges festgelegt, der aber nicht veröffentlicht worden war. Die Entscheidung wird von einem Unternehmen, das dabei nicht wie gewünscht zum Zuge kam, vor dem Verwaltungsgericht angefochten.
Das Gericht bestätigt zunächst die Rechtsauffassung, dass die Nebentätigkeiten im Gegensatz zum reinen Verleihvorgang keinen regulären Straßengebrauch darstellen. Es sieht hierin eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Das bedeutet zugleich aber auch, dass es sich bei der Auswahlentscheidung nicht um ein Vergabeverfahren handelt, sondern um ein verwaltungsinternes Auswahlverfahren. Deswegen gibt es auch keine Verpflichtung der Verwaltung, eine Bewertungsmatrix zu veröffentlichen, anhand derer Punkte vergeben und eine Rangfolge der Bewerber gebildet wird. Eine Analogie zum Vergaberecht könne nicht gezogen werden, weil die starre Führung eines Vergabeverfahrens im GWB eine eigene Rechtsgrundlage habe, die für Verwaltungsverfahren nicht einschlägig sei.