Ein Bieter, der an dem Vergabeverfahren teilnahm, hatte ausweislich seiner Kataloge einen Automaten mit den Anforderungen des Auftraggebers nicht in seinem Standard-Programm. Dennoch bot er passende Geräte an. Preislich lag er an erster Stelle und sollte den Auftrag erhalten. Ein Konkurrent bezweifelte seine Leistungsfähigkeit: Es werde nicht gelingen, die Zertifizierung für Sonderanfertigungen rechtzeitig bis zum Ausführungszeitpunkt zu erlangen.
Hier irrte der Konkurrent. Das Zertifizierungsverfahren dauerte nur wenige Wochen. Das lag daran, dass die einzelnen Komponenten des Parkscheinautomaten bereits alle einzeln zertifiziert waren. So war insbesondere das Schloss des Tresors, welches abweichend von den Standrad-Produkten verbaut werden sollte, bereits geprüft, was der Konkurrent nicht wissen konnte. So gelang es noch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens, die geforderte Zertifizierung vorzulegen. Das wäre nicht einmal nötig gewesen, meint die Vergabekammer. Der Auftraggeber hätte auch allein im Vertrauen darauf, dass der Bieter wie versprochen das Zertifikat rechtzeitig beschafft, ihm den Zuschlag erteilen dürfen. Er muss das Zertifikat nicht bereits bei Angebotsabgabe besitzen.