Der führende Bieter jedoch hatte eine vermeintlich einfache Erklärung für seinen niedrigen Preis. Er werde den Aushub gar nicht an einen Entsorger übergeben, sondern an ein anderes Bauunternehmen, welches diesen wieder als Füllstoff verwendet. Bei Abfall der Klase Z.2. sei dies unter bestimmten Bedingungen zulässig. Er müsse also nicht Entsorgungskosten tragen, sondern könne den Aushub gar noch verkaufen.
Die Vergabekammer versetzt das Verfahren dennoch zurück. Sie bemängelt, dass der Auftraggeber diese Behauptung des Bieters ungeprüft zur Grundlage seiner Vergabeentscheidung gemacht hat. Er hätte aber zumindest die Angaben des Bieters auf Plausibilität hin überprüfen müssen. Dazu wäre es auch erforderlich gewesen, sich mit den Stundensätzen für den Abbruch bzw. Aushub zu beschäftigen, die im 1. Abschnitt ganz anders kalkuliert waren. Nur wenn sich der Auftraggeber ein Gesamtbild der Kalkulation dieser Position gemacht hat, sei die Aufklärung komplett. Davon war in der Dokumentation nichts zu sehen. Die Aufklärung muss wiederholt werden.