Sie hört den Bieter – vor der Vollziehung des beabsichtigten Ausschlusses infolge Schlechtleistungen gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB – pflichtgemäß an. Das Bieterunternehmen legt dar, dass es zwischen¬zeitlich intensive Maßnahmen personalmäßiger Art, auch zwecks Verstärkung, im Sinne einer Selbstreinigung (§ 125 GWB) durchlaufen hat. Es bittet bereits diesbezüglich um intensive Prüfung und Würdigung durch die Auftraggeberin. Es führt außerdem an, dass die Verträge nur aufgrund unterschiedlicher Auffassungen gekündigt worden waren. Man habe eine Kündigung erhalten und diese quasi nur hingenommen, um juristischen Erweiterungen der Auseinandersetzung zu entgehen.
Die Auftraggeberin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass alles dieses nicht stichhaltig sei und schließt ihn vom weiteren Verfahren aus.
Die Vergabekammer hebt im Rahmen ihrer rechtlichen Bewertung des Vorganges hervor, dass die Auftraggeberin gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, nicht nur Negatives, sondern auch Positives in angemessener Weise in ihre Ermessensentscheidung einfließen zu lassen. Sie habe ihr Ermessen unvollständig bzw. einseitig ausgeübt und könne aus diesem Grunde mit dem zwischenzeitlich vollzogenen Ausschluss des Bieters keinen Erfolg haben.
Insbesondere sei dieser damals zu Unrecht aufgefordert worden, ein schriftliches Mängelbeseitigungs¬konzept vorzulegen, dessen Abgabe er dann durchaus zu Recht verweigert habe. Die Kammer würdigt, dass die wenigsten Bauwerke ohne Mängel seien. Es bedürfe keines schriftlichen Mängel¬beseitigungskonzeptes. Die Ermessensentscheidung ist zu wiederholen.
