In dem Fall, der eine Auftragsvergabe in Bulgarien betraf, ist (auch) gemäß bulgarischem Recht der Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zwingend erforderlich. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit eine unterlassene Hinzusetzung „oder gleichwertig“ einen Rechtsverstoß darstellt.
Der Gerichtshof unterstreicht dabei folgendes: Schon seit der Koordinierungsrichtlinie aus dem Jahre 2014 ist ein Verweis auf eingeführte technische Regelwerke, sowie auch auf sonstige Gütezeichen und Zertifizierungen, zwar ganz offiziell rechtlich zulässig. Sicherlich schreitet die Europäisierung der Normen (EN-Normen) weiter voran. Jedoch sind in den EU-Staaten längst noch nicht alle Zertifizierungen und Standards so weitgehend europäisiert, dass nicht auf eventuelle andere Standards in den jeweiligen Ländern Rücksicht genommen werden müsste.
Daher gelangt der EuGH zu dem Ergebnis, dass gemäß Art. 42 Abs. 3 Buchst. b RL 2014/24/EU der Zusatz „oder gleichwertig“ ausnahmslos und zwingend hinzuzufügen ist, wenn in der Leistungsbeschrei¬bung ein Rückgriff auf technische Spezifikationen bzw. Normen erfolgt. Besonders wichtig dabei ist: Ausnahmen bestehen nicht einmal für bereits auf europäischer Ebene harmonisierte Normen i.S.v. Art. 2 Nr. 11 VO 305/2011.
