Dies will der Bürgermeister nicht auf sich sitzen lassen, zumal er wohl persönlich für die Rückforderung eines Teils des europäischen Zuschusses hätte haften müssen. So klagt er im Namen der Gemeinde durch alle bulgarischen Instanzen und landet schließlich vor den Europäischen Gerichtshof. Hier hat er Erfolg!
Da der öffentliche Auftraggeber am besten zur Beurteilung seiner eigenen Bedürfnisse in der Lage ist, habe ihm der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Auswahlkriterien ein weites Ermessen eingeräumt, erläutert der Gerichtshof. Dies zeige sich u. a. durch die wiederholte Verwendung des Verbs „können“ in Art. 58 der Richtlinie 2014/24. Danach dürfe der öffentliche Auftraggeber in freiem Ermessen diejenigen Teilnahmebedingungen festsetzen, die er für die Ausführung des Auftrags in angemessener Qualität für geeignet erachtet. Wenn aber die europäische Richtlinie dieses Ermessen eröffnet, kann dem Auftraggeber nicht mit der Begründung, seine Anforderung gehe über die von nationalen Vorschriften verlangten Mindestanforderungen hinaus, verwehrt werden, diese spezielle Anforderung zu verlangen, jedenfalls dann nicht, sofern sie durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.