Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Fachkräftemangel
Woher nimmt der Bieter sein Personal für den Auftrag?

VK Sachsen (Beschl. v. 01.08.2022, Az.: 1/SVK/010-22)
Autos abschleppen ist eine Tätigkeit, die eine besondere Qualifikation erfordert. Dazu reicht es nicht, einen LKW-Führerschein für das Abschleppfahrzeug zu besitzen. Vielmehr benötigt man dazu Mitarbeiter, die nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz den Fachqualifikationsnachweis mit der Schlüsselzahl 95 erbringen. Solche Kraftfahrer sind vergleichsweise rar. Wie im vorherigen Fall streiten nun wieder zwei Bieter, die sich aus Voraufträgen kennen, um einen Auftrag zum Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen. Der eine Bieter war zuvor Subunternehmer des anderen. Der damalige Hauptunternehmer bestreitet Leistungsfähigkeit seines früheren Subunternehmers.

Dieser habe zu wenig qualifiziertes Personal. Das wisse er, weil er ja gesehen habe, wie viele (bzw. wenige) Fahrer sein heutiger Konkurrent als Subunternehmer bereithielt. Am Arbeitsmarkt seien auch kurzfristig keine weiteren Abschleppfahrer verfügbar. Mit dieser Kritik blieb er erfolglos, weil er doch nicht den ganzen Betrieb seines Konkurrenten überblicken konnte.

Der hatte nämlich immer gerade so viele Fahrer für den Hauptunternehmer bereitgestellt, wie vertraglich vorgesehen war. Der restliche Personalbestand war demnach nicht erkennbar. Zu Recht, meint die Vergabekammer, müsse bei einer beschränkten Verfügbarkeit von Arbeitskräften hinterfragt werden, woher ein Bieter sein Personal bekommen wolle. Das war hier aber einfach zu beantworten: Einerseits war der Personalbetand wesentlich größer, als es von außen den Anschein hatte. Zum anderen hatte der frühere Subunternehmer sein Personal zuvor nicht einmal komplett ausgelastet. Aber gerade wegen des Fachkräftemangels hatte er darauf verzichtet, Arbeitsplätze abzubauen und die unterbeschäftigten Mitarbeiter gehalten. So hatte er nun genügend Reserven, um einen neuen Auftrag annehmen zu können. Eine genaue Analyse, ob dieser Bestand ausreicht, war hier nicht nötig, denn in den Eignungskriterien war kein Mindestpersonalbestand gefordert.

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