Dieser habe zu wenig qualifiziertes Personal. Das wisse er, weil er ja gesehen habe, wie viele (bzw. wenige) Fahrer sein heutiger Konkurrent als Subunternehmer bereithielt. Am Arbeitsmarkt seien auch kurzfristig keine weiteren Abschleppfahrer verfügbar. Mit dieser Kritik blieb er erfolglos, weil er doch nicht den ganzen Betrieb seines Konkurrenten überblicken konnte.
Der hatte nämlich immer gerade so viele Fahrer für den Hauptunternehmer bereitgestellt, wie vertraglich vorgesehen war. Der restliche Personalbestand war demnach nicht erkennbar. Zu Recht, meint die Vergabekammer, müsse bei einer beschränkten Verfügbarkeit von Arbeitskräften hinterfragt werden, woher ein Bieter sein Personal bekommen wolle. Das war hier aber einfach zu beantworten: Einerseits war der Personalbetand wesentlich größer, als es von außen den Anschein hatte. Zum anderen hatte der frühere Subunternehmer sein Personal zuvor nicht einmal komplett ausgelastet. Aber gerade wegen des Fachkräftemangels hatte er darauf verzichtet, Arbeitsplätze abzubauen und die unterbeschäftigten Mitarbeiter gehalten. So hatte er nun genügend Reserven, um einen neuen Auftrag annehmen zu können. Eine genaue Analyse, ob dieser Bestand ausreicht, war hier nicht nötig, denn in den Eignungskriterien war kein Mindestpersonalbestand gefordert.