Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Fachlosvergabe meist kaum vermeidbar
Fahrbahnmarkierung grundsätzlich separat

OLG Düsseldorf (Beschl. v. 21.08.2024, Az.: Verg 7/24)
Der in den meisten Konstellationen recht streng zu verstehenden Verpflichtung zur Fachlosbildung ist kaum zu entrinnen. Vorliegend ging es um die Leistungen „Fahrbahnrückhaltesystem, Verkehrssicherung und Weißmarkierung“. Diese wurden im Wege einer Generalunternehmervergabe ausgeschrieben. Der Vergabesenat stellt heraus, dass für diese Leistungen ein jeweils eigener Markt besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2016, Verg 6/16). Daher muss die Vergabestelle aus Gründen des Mittelstandsschutzes eine ausnahmsweise Gesamtvergabe genauestens prüfen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.03.2020, Verg 10/20). Die Gründe für eine zusammengefasste Vergabe müssen diese nicht nur als zweckmäßig erscheinen lassen. Vielmehr müssen sie deutlich überwiegen, ja schon fast zwingender Natur sein.

Als technische Gründe für einen Verzicht auf die Fachlosvergabe hatte die Auftraggeberin eine bessere baubetriebliche Abstimmung angeführt. Zur Überzeugung des Vergabesenats war die Auftraggeberin jedoch gemäß den Schlussfolgerungen des Senats nicht in der Lage, nachvollziehbar zu begründen, weshalb ausgerechnet dieser Straßenabschnitt hinsichtlich dieser Gewerke nicht in einzelnen Fachlosen ausgeschrieben werden könne. Schließlich würden nach eigenen Angaben der Auftraggeberin bspw. bei den Straßenmarkierungsarbeiten 90% in Fachlosen ausgeschrieben. Weshalb dies in diesem Einzelfall technisch nicht umzusetzen sei, könne die Auftraggeberin nicht begründen. Im Rahmen ihrer Prüfung habe sie verschiedene Beurteilungsfehler erkennen lassen.

Nicht zuletzt müsse jeder öffentliche Auftraggeber „gewisse wirtschaftliche Nachteile“ hinnehmen, was dem gesetzgeberischen Ziel des Mittelstandsschutzes geschuldet sei.

error: Alert:Inhalt ist gesperrt!