Als technische Gründe für einen Verzicht auf die Fachlosvergabe hatte die Auftraggeberin eine bessere baubetriebliche Abstimmung angeführt. Zur Überzeugung des Vergabesenats war die Auftraggeberin jedoch gemäß den Schlussfolgerungen des Senats nicht in der Lage, nachvollziehbar zu begründen, weshalb ausgerechnet dieser Straßenabschnitt hinsichtlich dieser Gewerke nicht in einzelnen Fachlosen ausgeschrieben werden könne. Schließlich würden nach eigenen Angaben der Auftraggeberin bspw. bei den Straßenmarkierungsarbeiten 90% in Fachlosen ausgeschrieben. Weshalb dies in diesem Einzelfall technisch nicht umzusetzen sei, könne die Auftraggeberin nicht begründen. Im Rahmen ihrer Prüfung habe sie verschiedene Beurteilungsfehler erkennen lassen.
Nicht zuletzt müsse jeder öffentliche Auftraggeber „gewisse wirtschaftliche Nachteile“ hinnehmen, was dem gesetzgeberischen Ziel des Mittelstandsschutzes geschuldet sei.