Und es ist auch vergaberechtlich unproblematisch, solange sich parallele Mehrfachbewerbungen an verschiedene Auftraggeber richten. Denn dann hat ja keiner der Auftraggeber einen Anhaltspunkt dafür, dass die Kapazitäten nicht für alle Bewerbungen ausreichen. Anders aber, wenn ein Auftraggeber mehrere Ausschreibungen gleichzeitig lanciert, und zwar getrennt und nicht etwa gemeinsam und in verschiedene Gebietslose aufgeteilt: Er sieht die Parallelbewerbung und steht vor dem Problem, wie er es hinsichtlich der Eignung beurteilen soll, wenn dieselben Fahrzeuge zwei verschiedenen Bewerbungen zugrunde liegen.
Die Vergabekammer Thüringen verlangt, derartige Vergabeverfahren völlig getrennt zu betrachten. Solange kein Zuschlag erteilt sei, dürfe sich ein Bieter auf die dann noch nicht gebundenen Kapazitäten berufen. Dies gelte für die Bewerbung auf zwei Ausschreibungen verschiedener Auftraggeber. Es sei nicht ersichtlich, warum bei zwei Ausschreibungen desselben Auftraggebers anderes gelten sollte. Wie kann der Auftraggeber das Problem nun lösen? Entweder, er staffelt die Vergabe zeitlich so weit, dass die Zuschläge eines Verfahrens Bestand haben, bevor er diejenigen des nächsten erteilen muss. Hat er die Zeit nicht, fasst er beide Ausschreibungen zusammen und vergibt die beiden Gebiete als Teillose. So hat er die Gelegenheit, einen gemeinsame Eignungsprüfung durchzuführen.