Dieser Bieter erklärt nun mit seinem Angebot, dass „nahezu alle“ weiteren Positionen davon betroffen seien, wenn er auf einem kurzen Abschnitt Fertigteile verbaut. Ob das in diesem Umfang zutrifft, kann dahinstehen. Denn er glaubt, wenn ohnehin alles geändert werden muss, kann er zum einen ein eigenes neues Leistungsverzeichnis erstellen und zum anderen deren Inhalt dann zu einem Pauschalpreis anbieten – zumal ja in der Bekanntmachung vermeintlich durch das Ankreuzen Nebenangebote uneingeschränkt erlaubt waren.
Das aber geht nicht. Das OLG weist darauf hin, dass im Formular eine vom Verordnungsgeber gewollte Differenzierung nach eingeschränkter oder uneingeschränkter Zulassung von Nebenangeboten gar nicht möglich ist. Diese Differenzierung könne immer nur aus der textlichen Erläuterung in den Vergabeunterlagen entnommen werden. Die sei hier aber eindeutig: zugelassen ist lediglich genau diese technische Abweichung von Ort- zu Fertigbeton. lm Gegensatz zu Unterschwellenvergaben sind Nebenangebote aber nur in demjenigen Maße erlaubt, wie sie ausdrücklich zugelassen wurden. Kaufmännische Nebenangebote waren hier nicht erlaubt. Der Bauvertrag war ersichtlich als Einheitspreisvertrag konzipiert. Das Angebot war auszuschließen.