Der Altauftragnehmer wollte sich auch an der Neuausschreibung der Restarbeiten wieder beteiligen. Der Auftraggeber hingegen schloss ihn wegen vorangegangener Schlechtleistung aus. Hier kommt wieder ein Unterschied zwischen nationalem und europaweitem Verfahren zum Tragen: Im europaweiten Verfahren ist der Ausschluss wegen Schlechtleistung nur bei (wirksamer) Vertragskündigung möglich. Eine solche Einschränkung gibt es national nicht. Im europaweiten Verfahren hätte der Schlechtleister also die Möglichkeit gehabt vorzutragen, dass seine Kündigung rechtswidrig gewesen sei, und auf diesem Wege versuchen können, den Ausschlussgrund zu kippen.
Mit Beidem aber kann er nicht durchdringen, was auf sein eigenes unredliches Verhalten zurückzuführen war. Er hat nämlich zur Untermauerung seiner Behauptung, der Schwellenwert sei überschritten, Kalkulationen seiner Konkurrenten vorgelegt, deren Herkunft er nicht erläutern konnte. Die Vergabekammer schließt daraus, dass der Geheimwettbewerb gestört war. Demnach ist weder gesichert, dass alle eingegangenen Angebote unabhängig kalkuliert waren, noch dass sie tatsächliche Marktpreise widerspiegeln. Sind die Preise aber manipuliert, taugen sie nicht als Indiz dafür, dass die niedrige Auftragswertschätzung des Auftraggebers fehlerhaft gewesen sein könnte.