Ein Bieter sieht das als eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung an, weil entsprechend hohe Wände von nur einem einzigen Hersteller angeboten würden. Er ist der Ansicht, dass es ausreichen müsse, Betongleitwände anzubieten, die den heutigen Richtlinien entsprechen. Nach abschlägiger Antwort auf seine diesbezügliche Bieterfrage reicht er einen Nachprüfungsantrag ein.
Er bleibt erfolglos. Der Auftraggeber konnte darlegen, dass der geringe noch zur Verfügung stehende Platz es nicht möglich macht, Gleitwände des Wirkbereichs W3 aufzustellen, wie es eigentlich aufgrund der Unfallhäufigkeit geboten wäre. Auch sei es wegen deren größerer Breite nicht möglich, Systeme der Aufhalteklassen größer H2 zu verbauen. Deswegen entschied sich der Auftraggeber für einen Kompromiss: Wirkbereich W1 mit Aufhalteklasse H2, jedoch mit atypisch größerer Bauhöhe, um das Überkippen von (insbesondere Gefahrgut-)LKW zu verhindern, was wegen des angrenzenden Wasserschutzgebietes erforderlich ist. Diese Kompromisslösung erscheint der Vergabekammer einleuchtend und vom Auftragsbestimmungsrecht gedeckt. Sie rechtfertigt die Abweichung von aktuellen Richtlinien.