Diese Konstellation erfordert eine detaillierte Sachaufklärung durch die Vergabekammer. Dabei stellt sich heraus, dass die Anforderung der Benennung eines Gesamtprojektleiters, der einschlägige Referenzen vorweisen kann, von dem zum Zuschlag vorgesehenen Bieter nicht erfüllt wurde. Denn der benannte Mitarbeiter hatte das Referenzprojekt zwar wohl in seiner ganzen Breite, also Weg und Renaturierung, jedoch nur hinsichtlich der Phasen 1 bis 4 geleitet. Insofern konstatiert die Vergabekammer, dass dieser Mitarbeiter gerade kein „Gesamtprojektleiter“ war, weil die weiteren Phasen von seinem damaligen Vorgesetzten verantwortet wurden.
Das OLG Koblenz bestätigt die Ansicht der Vergabekammer. Es gibt demnach keinen Spielraum dafür, den Bedeutungsgehalt des Begriffes „Gesamtprojektleiter“ einer Auslegung zu unterziehen – auch wenn es weder eine Legaldefinition gibt noch eine Definition in den anerkannten Regeln der Technik. Denn er ist aus sich heraus verständlich und kann keinesfalls dahingehend umgedeutet werden, dass er auch die Leitung nur des ersten Teils des Projektes umfasse. Der Gesamtprojektleiter war also der Vorgesetzte des referenzierten Mitarbeiters – und der ist nun beim Konkurrenten angestellt.