Weil der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen schrieb: „Die Abwicklung der Arbeiten erfolgt nach Disposition des Auftragnehmers“, hat er eine nach seiner Meinung praktischere Lösung angeboten. Er will die Behelfsbrücken nicht einschieben, sondern mit Kränen einheben – das geht schneller und spart Platz. Er gibt ein Hauptangebot mit genau dieser Abweichung vom Amtsvorschlag ab und wird damit ausgeschlossen.
Im Nachprüfungsverfahren erklärt die Vergabekammer, warum sein Angebot nicht gewertet werden konnte. Die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers ist nämlich in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Zulassung von Nebenangeboten eingeschränkt worden. Das heißt: Er hätte diese abweichende Ausführung nur als Nebenangebot abgeben dürfen. Der Bieter hatte zwar eine ganze Reihe von Nebenangeboten abgegeben, dabei aber mitgeteilt, dass bei allen Nebenangeboten und beim „Amtsentwurf“ die Brücken eingehoben würden. Demnach ist die Voraussetzung für ein Nebenangebot, nämlich dass es als solches Gekennzeichnet ist, nicht erfüllt, im Gegenteil: Das Angebot für den „Amtsentwurf“ ist bedeutungsgleich mit dem Hauptangebot. Aber auch dieses weicht hinsichtlich des Einhebens ab, ist daher nicht mehr vergleichbar und kann nicht gewertet werden.