Die Vergabekammer sah sich nicht in der Lage, diesen Konflikt zu lösen. Sie hielt die Vergabeunterlagen für zu wenig aussagekräftig, um zu entscheiden, ob ein Hubsteiger als Alternative nun geeignet sei oder nicht. Sie verlangte die Rückversetzung des Verfahrens und eine Klarstellung im Leistungsverzeichnis.
Das Oberlandesgericht hingegen befasst sich genauer mit den Unterlagen. Es verwirft die Argumentation des Bestbieters, es handele sich um eine teilfunktionale Ausschreibung. Dies sei schon deswegen nicht möglich, weil das einzige Wertungskriterium der Preis war. Auch schenkt es dem Wort „Herstellen“ besondere Beachtung. Wenn der Auftraggeber die Art des Gerüstes (Stand-, Hänge-, Ausleger- oder Konsolgerüst) zwar offen gelassen habe, so müsse es sich jedoch jedenfalls um eine Konstruktion handeln, die hergestellt werden müsse. Hubarbeitsbühnen würden aber im Gegensatz zu einem Gerüst nicht hergestellt. Sie können also vom Ausschreibungstext nicht gemeint sein. Ob sie geeignet sind, spielt demnach keine Rolle. Das Angebot des Bestbieters wich also von den Vergabeunterlagen unzulässig ab und durfte nicht gewertet werden.