2014 hatte sich dies in NRW noch nicht durchgesetzt. So hat die Klägerin für ihre Kanalsanierung die Förderung beantragt, obwohl sie bereits die Planung bis Phase 9 beauftragt hatte. Die Förderung wurde seinerzeit auch bewilligt. Im Nachgang fragte die Bewilligungsbehörde nach den Phasen 7-9 und erklärte zunächst, die Kosten für dieses drei Phasen müssen aufgrund des Urteils aus Niedersachsen aus der Förderung herausgenommen werden. Nach einem neuen Erlass des Ministeriums aus dem Jahr 2016 hat die Behörde den Förderbescheid für die Vergangenheit zurückgenommen, weil er gemessen am Urteil aus Niedersachsen rechtswidrig ergangen sei: Mit der Beauftragung der Phasen 7-9 liege ein unzulässiger vorzeitiger Beginn der Baumaßnahme vor.
Diese Rücknahme hat keinen Bestand. Zwar genießt die Kommune keinen Vertrauensschutz. Wohl aber muss sich die Behörde aus Gründen der Gleichbehandlung der Fördermittelempfänger an derjenigen Verwaltungspraxis festhalten lassen, die im Zeitpunkt der Bescheidung des Antrages üblich war. Wenn das Land die Bedeutung des Niedersächsischen Urteils erst 2016 in seine Richtlinien eingearbeitet hat, kann dies die Verwaltungspraxis im Jahr 2014 noch nicht bestimmt haben. Für die Zukunft bedeutet das aber, für zu fördernde Vorhaben ist der Planungsauftrag tunlichst nur für die Phasen 1-6 zu vergeben.