Für die nicht mehr ausgeführten Messungen verlangt der Dienstleister nun Ersatzzahlungen, weil der Vertrag ohne sein Verschulden vorzeitig beendet worden ist. Hiergegen wendet die Kommune ein, der Vertrag sei ohnehin von Anfang an nichtig, weil er unter Missachtung des Vergaberechtes freihändig geschlossen worden war.
Damit kann er das OLG nicht überzeugen. Der Auftrag könnte namentlich allenfalls dann unwirksam sein, wenn EU- Vergaberecht überhaupt anzuwenden gewesen wäre. Dafür war allerdings die Auftragssumme zu niedrig. Eine Analoganwendung für Unterschwellenvergaben ist nicht vorgesehen. Die dafür einschlä¬gige Unterschwellenvergabeordnung kennt die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht. Auch bei einer höheren Auftragssumme könnte der Auftraggeber sich nicht auf die Nichtigkeit seines rechtswidrig geschlossenen Vertrages berufen. Denn die Nichtigkeit müsste zuvor in einem Vergabenachprüfungsverfahren festgestellt werden, welches zum Zeitpunkt des Rechtsstreites nicht bestand und dessen Einleitung bereits verfristet wäre. Und dieses Verfahren kann keiner der Vertragspartner einleiten, sondern nur ein Dritter, falls der ebenfalls am Auftrag interessiert war.