Danach ist es als Anforderung zulässig zu verlangen, dass die Bereitsteller von Ladesäulen sowohl in der Errichtung als auch im Betrieb solcher Säulen eine Mindesterfahrung nachweisen können. Der Bund hatte dazu verlangt, dass die Bewerber mindestens zehn 50-kW-Ladepunkte bzw. fünf 100-kW-Ladepunkte entweder errichtet haben oder sie betreiben. Als Ladepunkte sollen nur solche Säulen zählen, die öffentlich zugänglich sind. Nach Ausschluss eines Bewerbers, der Säulen errichtet hat, die aktuell exklusiv Fahrzeugen einer bestimmten Marke zur Verfügung stehen, landet das Vergabeverfahren vor der Vergabekammer des Bundes.
Neben formalen Mängeln im Nachprüfungsantrag, die allein zu dessen Abweisung genügten, sieht die Vergabekammer aber auch ein Problem in der Exklusivität dieser Säulen. Das Argument, nicht die Errichtung einer Exklusiv-Säule unterscheide sich von der einer öffentlichen, sondern nur deren Betrieb, ließ die Vergabekammer nicht gelten. Die Anforderungen an die öffentliche Zugänglichkeit sei zu Recht sowohl für die Errichtung als auch für den Betrieb gestellt worden. Diese sei hier (noch) nicht gegeben, auch wenn sie sich angeblich leicht herstellen lasse. Aber dadurch, dass die errichteten Säulen eben nicht im öffentlichen Betrieb erprobt seien, fehle es an dem Nachweis, dass das Gesamtsystem tatsächlich störungsfrei auch für Drittnutzer funktioniere.