Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Langfristige Bindung
Vermeidbare vergaberechtliche „Hypothek“?

EuGH (Urt. v. 09.01.2025, Az. C 578/23)
In einem die Tschechische Republik betreffenden Fall hatte das Finanzministerium im Jahre 1992 (!) mit einem großen IT-Konzern einen Vertrag über die Errichtung eines Informationssystems für die Steuerverwaltung abgeschlossen. Der Auftrag wurde unmittelbar – also ohne jeden Vergabewett¬bewerb – vergeben. Der Vertragspartner behielt die Lizenzrechte für das System.

Der Vertrag lief nun über 24 Jahre und so war es im Jahre 2016 erforderlich, einen neuen Wartungsvertrag abzuschließen. Aus dem Grunde, weil man selber gar nicht über die Quellcodes verfügte, sah das Finanzministerium keine andere Chance als dem gleichen Unternehmen wie im Jahre 1992 den Auftrag zu erteilen. Der im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergebene Auftrag hat einen Wert von rund 1,3 Mio. €. Der Auftraggeber begründete diese unwettbewerbliche Vergabe mit dem Vorliegen „zwingender technischer Gründe“ und überdies damit, dass der Einkauf eines komplett neuen Systems finanziell nicht sinnvoll sei.

Der EuGH führt auf Vorlage des tschechischen obersten Verwaltungsgerichts folgendes aus: Ein öffentlicher Auftraggeber ist grundsätzlich befugt, sich ganz ausnahmsweise auf eine wettbewerbslose Vergabe mit der Begründung eines technischen Ausschließlichkeitsrechts zu berufen, und zwar dann, wenn ihm diese Situation nicht zuzurechnen ist. Der Gerichtshof mahnt an, dass sich das tschechische Finanzministerium bei der ursprünglichen Vergabe im Jahre 1992 nicht ausdrücklich die Lizenzrechte ausbedungen hat. Das tschechische Gericht müsse daher nun prüfen, inwieweit die technische Abhängigkeit tatsächlich vermeidbar gewesen sei, also, ob es damals möglich gewesen wäre, sich Lizenzrechte vorzubehalten. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der öffentliche Auftraggeber sich wissentlich und willentlich in diese Abhängigkeit begeben hat oder ob dies rein fahrlässig geschehen ist. Im Zweifel genügt der rein objektive Rechtsverstoß.

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