Im Vorabentscheidungsverfahren eines belgischen Gerichts hatte der EuGH die Frage zu beurteilen, ob eine Festlegung auf das Material „Beton“ für Abwasserrohre ohne Weiteres vorgegeben werden darf, oder, ob es im Interesse breiten Wettbewerbes erforderlich ist, auch Rohre aus „Kunststoff“ zulassen zu müssen. Diese Fragestellung aufgebracht hatte ein Anbieter von Kunststoffrohren.
Er erhielt Recht, und zwar mit der Begründung, dass die Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKRL 2014/24/EU) gemäß Artikel 42 den Begriff der „Technischen Spezifikationen“ in der Weise definiert, dass darunter ausdrücklich jede Form von Material zu verstehen ist. Es geht also nicht nur um „Technische Spezifikationen“ im engeren Verständnis von Normen und Gütezeichen – diese sind mittlerweile zu einem erheblichen Anteil europäisiert.
Der EuGH ist der Auffassung, dass Vorgaben von Materialien nur dann gerechtfertigt sind, wenn entweder technische Zwänge bestehen, dass bestimmte Materialien verwendet werden müssen oder z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften dies vorgeben. Diese Rechtsprechung aus 2025 ist nicht gänzlich neu. Der EuGH urteilte bereits im Oktober 2018 (Rechtssache C-413/17), dass sich der Begriff der „Technischen Spezifikationen“ keineswegs ausschließlich auf Normen im engeren Sinne bezieht, sondern auf jede Materialwahl auszudehnen ist.
Diese Entscheidung dürfte einen erheblichen Mehraufwand bei der Erstellung von LV’s bedeuten, weil Materialvorgaben bzw. Ausschlüsse bestimmter Stoffe und Materialien in Vergabevermerken und ggf. auch im Leistungsverzeichnis zu begründen sind.
