Der Auftraggeber wollte dieses Angebot nicht akzeptieren. Es weiche von seiner Vorgabe ab, mit Klasse 1.2 zu kalkulieren. Der Antragsteller aber berief sich darauf, dass die Position ja nicht lautete: „Aushub mit Klasse 1.2 entsorgen“, sondern als Mischposition allen Aushub und dessen Verwertung erfasste. Er stützte sich bei seiner Kalkulation vielmehr auf ein Gutachten, welches der Auftraggeber den Vergabeunterlagen beigelegt hatte. Danach waren 7 Stichproben chemisch analysiert worden. Nur eine davon erforderte wegen erhöhten Sulfatgehaltes eine Zuordnung zu Klasse 1.2, zwei weitere wegen TOC-Spuren zur Klasse 1.1. Alle anderen waren unbedenklich und konnten der Klasse 0 zugeordnet werden.
Die Vergabekammer gab dem Antragsteller Recht: Er darf sich bei seiner Kalkulation auf die Aussagen des Gutachtens stützen, auch wenn der Auftraggeber selbst in der Leistungsbeschreibung anderes vermutete. Der Auftragnehmer muss dann aber auch das Risiko tragen, dass seine Kalkulation nicht auskömmlich sein könnte, wenn die Kontamination stärker ist. Nachträge könne er dann dafür nicht verlangen.