Im Jahr 2013 wurde die Anlage abgenommen. 2014 erlitt der erste, 2015 der zweite Wärmetauscher einen Defekt. Beide wurden im Rahmen der Gewährleistung ersetzt und 2016 in Betrieb genommen. Im Herbst 2018 sind beide Wärmetauscher erneut defekt. Der Vertrag nach polnischem Recht sieht einen Garantiezeitraum von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt Abnahme vor. In der Vergabeunterlage lautete es nur unscharf, dass „die einschlägigen Bestimmungen des polnischen Rechts, insbesondere die des Zivilgesetzbuches, analog“ gelten sollten.
Ob sich dieser Passus nun auf die Garantie bei Kaufverträgen erstrecken sollte, bleibt offen. Der international tätige Konzern, der Vertragspartner war, weigerte sich mit Blick auf die abgelaufene Garantiefrist, diese Wärmetauscher erneut zu ersetzen. Das polnische Gericht ist der Auffassung, dass die Garantiefrist nach polnischem Kaufrecht nicht abgelaufen ist, weil die Frist mit der Reparatur bzw. dem Austausch mit einer mangelfreien Sache erneut zu laufen beginnt.
Eine solche Rechtslage kommt dem multinationalen Konzern als sehr ungewöhnlich und überraschend vor. Üblicherweise gibt es feststehende Gewährleistungspflichten, innerhalb derer Mängel zu beseitigen sind. Ist eine Gewährleistungspflicht, welche mit der Abnahme der Leistung beginnt, abgelaufen, so wird nach überwiegend international üblichen Standards keine neue Gewährleistungspflicht durch das Ereignis des Austausches eines defekten Leistungsteils innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt. Offensichtlich liegen jedoch in der Republik Polen die rechtlichen Dinge anders.
Der EuGH äußert sich in der Richtung, dass die Vergabeunterlagen nicht nur für den Anbietungs- und Zuschlagsprozess, sondern auch für die Phase der Vertragsausführung sehr genaue Hinweise enthalten müssen, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden werden und wie sie sich auswirken. Vorliegend bezieht sich dies speziell darauf, inwieweit trotz Bauvertragsrechts polnisches Kaufrecht in der Weise analog gilt, dass mit einem ersten Ersatz der Wärmetauscher 2014 und 2015 sowie deren Inbetriebnahme im Jahre 2016 die dreijährige Gewährleistungsfrist erneut zu laufen begann.
Der EuGH hebt die grundsätzliche Forderung hervor, dass in der Vergabeunterlage auf potentiell überraschende Regelungen des nationalen Rechts hinzuweisen ist. Inwieweit dieser Maßstab, der sich stets – auch – an dem geschäftlichen Erfahrungshorizont der angesprochenen Bieter orientieren muss, auch auf den vorliegend als Vertragspartner ausgewählten, europaweit agierenden Konzern anwendbar ist, wird das polnische Gericht entscheiden müssen.
Jedenfalls werden auch deutsche Vergabestellen deutlich mehr als bisher darauf achten müssen, spezielle rechtliche Bedingungen bei der Vertragsausführung (§ 128 GWB) klar und deutlich in den Vergabeunterlagen, sowie prinzipiell auch schon in der Bekanntmachung, anzugeben. Dies gilt vor allem für Regelungen mit Überraschungspotential.
