Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Natürliche Gesteinskörnung
Kann stattdessen Recyclingmaterial eingesetzt werden?

OLG Frankfurt (Beschl. v. 15.03.2022, Az.:11 Verg 10/21)
Für die Errichtung der vollständigen Erschließung eines Neubaugebietes sucht die Stadt Unternehmen, die diese Leistungen aus einer Hand anbieten können, zu denen unter anderem der Bau der Erschließungsstraßen, deren optische Gestaltung und sogar die Möblierung gehören. Für den Straßenbau wurde dabei vorgegeben, dass für die Schottertragschichten eine „natürliche Gesteinskörnung“ zu verwenden sei. Das Nebenangebot eines Bieters, der statt natürlichen Schotters Recyclingmaterial einsetzen wollte, wäre aufgrund einer dadurch bedingten Kostenreduktion von rund 120.000 EUR führend gewesen. Die Vergabestelle hielt das RC-Material jedoch für unzulässig. Das Leistungsverzeichnis sei insoweit eindeutig, dass nur natürliches Material verbaut werden dürfe. Allerdings waren für Nebenangebote keine Mindestanforderungen benannt. Das Nebenangebot wurde dennoch nicht gewertet.

Hiergegen wendet sich der Bieter. Er trägt vor, dass das von ihm angebotene Material alle Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ZTVT-StB erfülle und unter eine LAGA-Klasse kleiner Z2 falle. Das von der Stadt eingeschaltete Planungsbüro vermerkte hingegen: „Im Nebenangebot gibt es keinerlei Hinweise auf Gleichwertigkeit des Baustoffs, wie z. B. Güteüberwachung des RC-Materials, Belastung nach C oder LAGA-Bauschutt.“

Der Vergabesenat des OLG hält im Gegensatz zur Stadt die Verwendung alternativen Materials in einem Nebenangebot für zulässig. Das LV stelle grundsätzlich nur Anforderungen an das Hauptangebot. Sinn eines Nebenangebots sei es aber, eine davon abweichende Leistung vorzuschlagen. Würde man also die Anforderungen des LV auch auf Nebenangebote ausweiten, könnte es keine Nebenangebote mehr geben. Da die Stadt hier keine ausdrücklichen Mindestanforderungen an Nebenangebote aufgestellt hat, fehlt es auch an einem Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung. Also ist auch ein Ausschluss mangels Gleichwertigkeit nicht möglich. Das Nebenangebot ist zu werten.

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