Hiergegen wendet sich der Bieter. Er trägt vor, dass das von ihm angebotene Material alle Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ZTVT-StB erfülle und unter eine LAGA-Klasse kleiner Z2 falle. Das von der Stadt eingeschaltete Planungsbüro vermerkte hingegen: „Im Nebenangebot gibt es keinerlei Hinweise auf Gleichwertigkeit des Baustoffs, wie z. B. Güteüberwachung des RC-Materials, Belastung nach C oder LAGA-Bauschutt.“
Der Vergabesenat des OLG hält im Gegensatz zur Stadt die Verwendung alternativen Materials in einem Nebenangebot für zulässig. Das LV stelle grundsätzlich nur Anforderungen an das Hauptangebot. Sinn eines Nebenangebots sei es aber, eine davon abweichende Leistung vorzuschlagen. Würde man also die Anforderungen des LV auch auf Nebenangebote ausweiten, könnte es keine Nebenangebote mehr geben. Da die Stadt hier keine ausdrücklichen Mindestanforderungen an Nebenangebote aufgestellt hat, fehlt es auch an einem Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung. Also ist auch ein Ausschluss mangels Gleichwertigkeit nicht möglich. Das Nebenangebot ist zu werten.