Diese Vergütung wollte ein Bauunternehmen nutzen, um sich in der Ausschreibung um einen weiteren Auftrag einen Preisvorteil zu verschaffen. So bot es für den dort zu beschaffenden Bodenaushub einen negativen Preis an – in der Höhe der Vergütung, die es für die Beseitigung erhalten würde. Die Vergabestelle hielt dies für unzulässig, unter Verweis auf eine Fußnote in den Teilnahmebedingungen des HVA B-StB. Dort heißt es namentlich, dass negative Preise unzulässig seien, solange sie der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugelassen hat.
Doch diese Teilnahmebedingungen sind rechtswidrig, auch wenn sie in einem quasi-amtlichen Handbuch stehen! Seit 15 Jahren gibt es die einschlägige Rechtsprechung, die einen bieterseitigen Anspruch auf das Anbieten negativer Preise verbrieft. Und genau so entschied es nun auch in Sachen Bodenaushub der Karlsruher Vergabesenat: Es stehe einem Auftraggeber grundsätzlich nicht zu, Mindestpreise für einzelne Angebotspositionen vorzugeben, also auch nicht den Mindestpreis „0 Euro“. Das Argument des Auftraggebers, das Verbot negativer Preise solle gerade solche Wiederverwendungen verhindern, weil so verhindert werden solle, dass zwei Baustellen in ihren Abläufen voneinander abhängig würden, greift nicht. Der Bieter ist verpflichtet, den Boden zeitgerecht zu liefern. Ist die erste Baustelle im Verzug, muss er ihn auf eigene Kosten nachkaufen.