Das Nachforderungsschreiben, das in Textform über die Vergabeplattform übermittelt wurde, enthielt den Namen des Ausstellers – nämlich die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Unterzeichners – im Briefkopf. Im Gegensatz zu anderer Kommunikation der Behörde fand sich in dem dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld nicht die Angabe: „i.A. Mustermann“. Stattdessen blieb das Feld leer. Der Fließtext endete hingegen mit „Mit freundlichen Grüßen (Mustermann)“. Aus dieser formalen Abweichung meinte der Bieter erkennen zu können, dass das Aufforderungsschreiben wohl nicht über das Entwurfsstadium hinausgekommen und damit unwirksam sei.
Dem ist aber nicht so. Die Textform erfordert nur die Namensnennung, ohne dass dafür eine bestimmte Position oder ein bestimmtes Formularfeld im Schreiben erforderlich wäre. So genügt die Namensangabe im Briefkopf oder sogar schon dadurch, dass die E-Mail-Adresse den Namen enthält, etwa: a.mustermann@behoerde.xy. Zwar muss die Erklärung in Textform ein erkennbares Ende haben, damit klar wird, dass sie vollständig ist. Dies muss aber nicht zwingend durch die Namensnennung geschehen. Auch eine Grußformel oder der Zusatz „Ohne Unterschrift gültig“ erfüllen diese Funktion bereits.