Die Nachprüfung ergab, dass er (ohne, dass dies ausdrücklich im Vorabinformationsschreiben erwähnt gewesen wäre), ausgeschlossen worden war, weil eine der im PQ-Register hinterlegten Referenzen für Stahlschutzplanken nur eine Baulänge von gerade einmal 600 Metern betraf. Der Auftraggeber hielt diese Referenz nicht für vergleichbar.
Nach gegenteiliger Entscheidung durch die Vergabekammer gibt das OLG dem Auftraggeber Recht. Erstens müssen auch präqualifizierte Unternehmen ihre Eignung für den konkreten Auftrag im gleichen Umfang nachweisen wie solche, die individuell Referenzen einreichen. Alles andere wäre mit der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren. Es genügt nicht, dass eine PQ-Eintragung besteht. Vielmehr muss der Auftraggeber prüfen, was genau eingetragen ist. Die im Register hinterlegten Referenzen müssen denselben Anforderungen genügen, wie sie für Nichtpräqualifizierte aufgestellt sind. Zweitens ist ein Auftrag, der nur ca. 3% des aktuellen Volumens umfasste, als Referenz ungeeignet. Es war auch nicht erforderlich, dass die Vergabestelle im Vorabinformationsformular ankreuzt: „Ihr Angebot wurde ausgeschlossen, weil sie die geforderten Nachweise nicht vorgelegt haben“. Denn durch den PQ-Eintrag waren Nachweise vorgelegt worden, jedoch unzureichende. Daraus ergibt sich auch, dass der Auftraggeber keine besseren Nachweise nachfordern durfte.