Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Präqualifikation statt Referenz
Achtung: Es gilt nur das, was auch tatsächlich hinterlegt ist

OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.06.2022, Az.: Verg 19/22)
Auf ca. 20 Kilometern Länge sollten die Fahrzeugrückhaltesysteme an einer Bundesautobahn im Mittelstreifen als Betongleitwand und an den äußeren Fahrbahnrändern als Stahlplanken ersetzt werden. Von den Bietern wurden drei vergleichbare Referenzen gefordert. Dafür stellte die Vergabestelle einen Link zum Formular „Eigenerklärung Eignung“ zur Verfügung. Als Erläuterung wurde der Hinweis angefügt: „Angaben sind immer vorzunehmen, soweit das Unternehmen nicht PQ-qualifiziert ist“. Der Bestbieter berief sich auf seine Präqualifikation und beklagte seine Nichtberücksichtigung.

Die Nachprüfung ergab, dass er (ohne, dass dies ausdrücklich im Vorabinformationsschreiben erwähnt gewesen wäre), ausgeschlossen worden war, weil eine der im PQ-Register hinterlegten Referenzen für Stahlschutzplanken nur eine Baulänge von gerade einmal 600 Metern betraf. Der Auftraggeber hielt diese Referenz nicht für vergleichbar.

Nach gegenteiliger Entscheidung durch die Vergabekammer gibt das OLG dem Auftraggeber Recht. Erstens müssen auch präqualifizierte Unternehmen ihre Eignung für den konkreten Auftrag im gleichen Umfang nachweisen wie solche, die individuell Referenzen einreichen. Alles andere wäre mit der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren. Es genügt nicht, dass eine PQ-Eintragung besteht. Vielmehr muss der Auftraggeber prüfen, was genau eingetragen ist. Die im Register hinterlegten Referenzen müssen denselben Anforderungen genügen, wie sie für Nichtpräqualifizierte aufgestellt sind. Zweitens ist ein Auftrag, der nur ca. 3% des aktuellen Volumens umfasste, als Referenz ungeeignet. Es war auch nicht erforderlich, dass die Vergabestelle im Vorabinformationsformular ankreuzt: „Ihr Angebot wurde ausgeschlossen, weil sie die geforderten Nachweise nicht vorgelegt haben“. Denn durch den PQ-Eintrag waren Nachweise vorgelegt worden, jedoch unzureichende. Daraus ergibt sich auch, dass der Auftraggeber keine besseren Nachweise nachfordern durfte.

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