Dies ist zwar rechtlich zulässig. In der von der Vergabekammer behandelten Ausschreibung jedoch hatte dieser präqualifizierte Bieter nicht sicher erkennen können, dass die Vergabestelle tatsächlich über die „PQ VOB“ hinausgehende Eignungsnachweise verlangte. Es war außerdem nicht klar, welche Nachweise genau dies sein sollten. Insbesondere gab es Widersprüchlichkeiten, u.a. hinsichtlich des FB 107 HVA-Straßenbau, also Eigenerklärung über die Eignung, und des FB 216, auf welchem die Eignungsan¬forderungen gerade mit dem Ziel, Übersichtlichkeit zu schaffen, zusammenfassend aufzulisten sind.
Im Ergebnis war die Prüfung des betreffenden Bieters mit Blick darauf, ob er materiell die Eignungs¬kriterien erfüllt, zu wiederholen. Ein für die spezifisch ausgeschriebene Leistung ungeeigneter Bieter wäre auszuschließen. Die Vergabekammer betont, dass er allerdings auch im Wege einer Zusammenschau von sich ergänzenden Referenzaufträgen in der Lage sein könne, zu den relevanten Teilleistungen die Eignung nachzuweisen.