Insbesondere spielte die Frage des Maschineneinsatzes eine Rolle. Gemäß den Aussagen der Vergabekammer hatte sich die designierte Zuschlagsbieterin schlüssig zu der Hinterfragung ihrer Kostenpositionen geäußert. Die Kammer ist jedoch – kraft ihrer Kompetenz – nur befugt, die Bewertung der Tatsachen und die rechtlichen Schlussfolgerungen, welche die Vergabestelle daraus gezogen hat, rein äußerlich auf Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler zu überprüfen. Sind zwei verschiedene Entschei¬dungsergebnisse möglich, so ist die Frage der „Richtigkeit im engeren Sinne“ von ihr nicht zu bewerten.
Die Kammer stellt außerdem heraus, dass im Falle von nur sehr wenigen Angeboten im Rahmen der preislichen Angemessenheitsprüfung weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. So kann es im Einzelfall durchaus in der Weise gelagert sein, dass das andere Angebot in Relation zu dem Angebot des Bestbieters schlicht zu teuer ausgefallen ist. Es kann einen „unangemessenen Preis“ enthalten, also einen solchen mit einer erheblichen Abweichung nach oben. Zudem ist bei einer nur sehr geringen Anzahl an Angeboten die Kostenschätzung als Referenzgröße von ganz erheblicher Bedeutung.
