Die Vergabekammer gibt ihm in Teilen Recht. Es war unzulässig, die Kosten für Reifenverschleiß und technische Prüfungen außer Acht zu lassen und statt mit den Bieterangaben mit fiktiven Null Euro zu bewerten. Ein solches Vorgehen wäre auch für die Position „Emissionskosten“ unzulässig gewesen – allerdings mit dem Unterschied, dass diese Kosten tatsächlich nicht anfallen, weil dafür die gesetzliche Grundlage nach dem SaubFahrzeugBeschG fehle. Alle drei Abweichungen von den Wertungskriterien aus 2019 hätten bekannt gemacht werden müssen. Ob die Kosten für technische Prüfungen tatsächlich zwischen den angebotenen Fahrzeugen variieren, hat die Vergabekammer nicht aufgeklärt. Wohl aber könne davon ausgegangen werden, dass sich der Reifenverschleiß unterscheiden könnte. Da die Angebote sehr dicht beieinander lagen, könnte selbst diese kleine Position zu einer Änderung der Wertungsreihenfolge führen.
Die Restwertberechnung hingegen war nicht (mehr) zu beanstanden. Sie entsprach den Angaben aus dem Vorverfahren und hätte demnach schon 2019 gerügt werden müssen. Wegen des Reifenverschleißes aber muss die Wertung der Angebote wiederholt werden.