Der Auftraggeber hatte in seinen Vergabeunterlagen gefordert, die Eigenleistung der Bieter müsse mindestens 50%, sowie hinsichtlich der Herstellung der Hausanschlüsse mindestens 80% betragen. Offen blieb, worauf sich diese Prozentzahlen beziehen: Auf den Auftragswert oder die abgerechnete Arbeitsleistung. Begründet hatte dies der Auftraggeber damit, dass es sich hierbei um kritische Aufgaben handele, weil der Verschluss der ausgehobenen Gräben aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend sei. Die Kommune könne hier aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht keine Kette von Nachunternehmen akzeptieren. Unter dieser Voraussetzung gelangte das Vergabeverfahren bis zur Zuschlagsreife. Erst nach der Vorabmitteilung kritisierte ein unterlegener Bieter diese Selbstausführungsquote.
Mit seiner Rüge und seinem nachfolgenden Nachprüfungsantrag kommt er allerdings zu spät. Die Vergabekammer sieht keine besonders kritische Aufgabe im Ausheben und Wiederverschließen von Gräben. Im Gegenteil: Diese Rechtfertigung für eine Selbstausführungsquote ist ganz offensichtlich falsch. Um dies zu erkennen, sind nicht einmal besondere juristische Kenntnisse des Vergaberechts erforderlich, denn das Verbot ergibt sich unmittelbar aus dem Text der europäischen Richtlinien. Diese Eindeutigkeit des Vergabefehlers führt nun aber nicht etwa dazu, dass der Bieter Recht bekäme, sondern vice versa: Er führt zur Bestandskraft des beabsichtigten Zuschlags. Wie kann das sein? Weil der Verstoß so glasklar war, hätte er sofort vom Bieter gerügt werden müssen und nicht erst am Ende des Verfahrens.