Einen darauf gestützten Ausschluss aus einem neuen Wettbewerb will dieses Unternehmen aber nicht hinnehmen. Es weist darauf hin, dass es sich nur um Meinungsverschiedenheiten mit der ausschreibenden Niederlassung über die Ausführung eines einzigen Auftrages handele, die nicht zur Vertragskündigung geführt habe. Die Erkundigungen bei den Nachbardienststellen seien aber erst nach dem Ausschluss eingeholt worden und daher nicht zu berücksichtigen.
Das OLG hält den Ausschluss dennoch für vertretbar. Die Eignungsprüfung erfolgte nach dem ersten Abschnitt der VOB/A. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung aufgrund Schlechtleistung ist daher für die negative Prognose hinsichtlich der Eignung (im Gegensatz zum oberschwelligen Vergabeverfahren) nicht erforderlich. Die vermeintlich nachträgliche Auskunft der Nachbardienststellen stellt sich als Tippfehler im Datum der Anfrage heraus und kann in die Beurteilung einbezogen werden. Letztlich genügen hier für den Ausschluss die begründeten Zweifel an der Eignung.