Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Schlechte Erfahrung
Auch die Erkenntnisse anderer Dienststellen zählen!

OLG Koblenz (Beschl. v. 16.12.2021, Az.: 12 U 1143/21)
Ein besonderes Renommee hat sich das Straßenbauunternehmen wirklich nicht bei seinen bisherigen Aufträgen erworben. So hat eine Niederlassung des „Landesbetriebs Mobilität“ (so heißt in Rheinland-Pfalz die Straßenbauverwaltung) bereits in ihren Akten festgehalten, dass es bei einem früheren Auftrag zur Sanierung einer Stützwand Probleme mit diesem Unternehmen gegeben habe. Damit nicht genug: Die benachbarten Niederlassungen des Landesbetriebes berichten ähnliches. So gebe es aktuelle Bauverzüge auf anderen Baustellen, bei denen das Unternehmen um mehrere Wochen hinter den Bauzeitenplänen liege. Die Mängelbeseitigung werde nicht ausgeführt. Baumaßnahmen sei deswegen die Abnahme verweigert worden. Die Abwicklung von Gewährleistungsmängeln sei außerordentlich langwierig. Insgesamt bestehe der Eindruck, dass sich innerhalb zweier Jahre die Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen erheblich verschlechtert hat.

Einen darauf gestützten Ausschluss aus einem neuen Wettbewerb will dieses Unternehmen aber nicht hinnehmen. Es weist darauf hin, dass es sich nur um Meinungsverschiedenheiten mit der ausschreibenden Niederlassung über die Ausführung eines einzigen Auftrages handele, die nicht zur Vertragskündigung geführt habe. Die Erkundigungen bei den Nachbardienststellen seien aber erst nach dem Ausschluss eingeholt worden und daher nicht zu berücksichtigen.

Das OLG hält den Ausschluss dennoch für vertretbar. Die Eignungsprüfung erfolgte nach dem ersten Abschnitt der VOB/A. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung aufgrund Schlechtleistung ist daher für die negative Prognose hinsichtlich der Eignung (im Gegensatz zum oberschwelligen Vergabeverfahren) nicht erforderlich. Die vermeintlich nachträgliche Auskunft der Nachbardienststellen stellt sich als Tippfehler im Datum der Anfrage heraus und kann in die Beurteilung einbezogen werden. Letztlich genügen hier für den Ausschluss die begründeten Zweifel an der Eignung.

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