Diese Generalunternehmerausschreibung wird von einem Unternehmen angegriffen, welches sich auf die Errichtung passiver Schutzeinrichtungen spezialisiert hat. Es verweist darauf, dass nach allgemeiner Rechtsprechung für sein Gewerk ein Fachlos zu bilden ist, was aufgrund der Ausschreibungskonzeption unterblieben war. Die angestrebte Bauzeitverkürzung könne den Verzicht auf die Losvergabe nicht rechtfertigen. Es sei anerkannt, dass der Auftraggeber die geringere Baugeschwindigkeit bei losweiser Vergabe grundsätzlich hinzunehmen habe.
Der Auftraggeber hatte dagegen angeführt, die Bauzeitverkürzung sei aufgrund der hohen Unfallgefahr im Baustellenbereich, aufgrund volkswirtschaftlicher Schäden durch Stau und aufgrund ökologischer Nachteile durch den eingeschränkten Verkehrsfluss erforderlich. Deswegen müsse der betroffene Streckenabschnitt so schnell wie irgend möglich wieder frei befahrbar sein. Dabei hatte der Auftraggeber diese Gründe nicht schematisch vorgetragen, sondern sie mit der besonderen Situation dieses Streckenabschnittes unterlegt: Der aktuelle Querschnitt sei nur auf 70.000 Fahrzeuge pro Tag ausgelegt, müsse aber schon jetzt 85.000 Fahrzeuge aufnehmen. Bei einer weiteren Reduzierung der Kapazität durch die Baustelle sei mit zugespitzten Verkehrssituationen zu rechnen. Das überzeugte die Vergabekammer, die den Nachprüfungsantrag zurückwies.