Der Auftraggeber forderte die Herstellererklärung und die GISCODES nach. Diese Unterlagen reichte der Bieter fristgerecht ein. Dennoch wurde er ausgeschlossen. Denn erst in einem weiteren Prüfungsschritt des Auftraggebers fiel nun auch auf, dass die Prüfergebnisse fehlen. Damit war das Angebot auch nach erfüllter Nachforderung unvollständig. Eine weitere Nachforderung hielt der Auftraggeber für nicht mehr möglich.
Der Ausschluss allerdings hat keinen Bestand in der Nachprüfung der Vergabeentscheidung. Wenn der Auftraggeber sich zur Nachforderung entschließt (was er nicht muss), so hat er dann aber alle fehlenden Unterlagen nachzufordern. Durch die Teilnachforderung hat er den falschen Anschein beim Bieter erweckt, dass die Unterlagen bis auf die genannten vollständig seien. Das ergibt sich auch daraus, dass der Bieter sogar bei der Nachreichung noch ausdrücklich bestätigte, er könne im Bedarfsfalle natürlich auch die Prüfergebnisse vorlegen. Eine Teilnachforderung mit anschließendem Ausschluss würde den Bieter in seinen Rechten verletzen. So war das Verfahren zurückzuversetzen und die (dann vollständige) Nachforderung der fehlenden Unterlagen zu wiederholen, was dem Bieter voraussichtlich den Zuschlag einbringen wird.