Dies sieht ein Bieter jedoch ganz anders. Er meint, das Abfallwirtschaftskonzept binde nur die Verwaltung, nicht aber Bürger und Unternehmen. Er fragte daher beim örtlichen Abfallzweckverband nach, wo er den Abfall hinbringen solle. Doch die Antwort war ernüchternd: Der Entsorgungsweg hängt nämlich von der konkreten Abfallzusammensetzung ab und nicht etwa vor der nach dem Bodengutachten zu erwartenden. Das heißt: Zunächst müssen Proben vom Abfall gezogen werden. Erst nach deren Analyse kann der Zweckverband entscheiden, wo der Abfall hin soll. Proben kann man aber erst während des laufenden Auftrages ziehen.
Die Vergabekammer kommt zu dem Schluss, dass unter diesen Bedingungen das Leistungsverzeichnis eine unerfüllbare Forderung aufstellt. Die Rechtslage sei tatsächlich so, wie sie vom Zweckverband dargestellt wurde, die Aufsichtbehörde irrte. Wenn aber der Entsorgungsweg zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch gar nicht feststeht, kann vom Bieter auch nicht gefordert werden, ihn schon zu benennen. Insofern kann auch ein Angebot nicht ausgeschlossen werden, das diese unerfüllbare Forderung nicht erfüllt. Die Wertung ist unter Außerachtlassung dieser Forderung zu wiederholen.