Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Unklarer Entsorgungsweg
Straßenaufbruch muss erst analysiert werden

VK Rheinland (Beschl. v. 20.09.2022, Az.: VK 21/22)
Der Auftraggeber wollte sicherstellen, dass der Asphaltaufbruch, der bei der Komplettsanierung einer Straße anfällt, fachgerecht einer Entsorgung zugeführt wird. Mit der Frage, wie dieses Ansinnen im Leistungsverzeichnis abzubilden sei, fühlte sich der Auftraggeber überfordert. Er holte daher den Rechtsrat seiner Aufsichtsbehörde ein, die auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Landes verwies. Demnach sei der Inhaber von Abfallstoffen andienungspflichtig bei bestimmten Entsorgungsanlagen. Vom Bieter könne daher verlangt werden, dass er schon in seinem Angebot benennt, welche Anlage er anfahren wolle, um zu überprüfen, ob er die Andienungspflicht erfüllt. Prüfungsmaßstab dafür sei das örtlich anzuwendende Abfallwirtschaftskonzept.

Dies sieht ein Bieter jedoch ganz anders. Er meint, das Abfallwirtschaftskonzept binde nur die Verwaltung, nicht aber Bürger und Unternehmen. Er fragte daher beim örtlichen Abfallzweckverband nach, wo er den Abfall hinbringen solle. Doch die Antwort war ernüchternd: Der Entsorgungsweg hängt nämlich von der konkreten Abfallzusammensetzung ab und nicht etwa vor der nach dem Bodengutachten zu erwartenden. Das heißt: Zunächst müssen Proben vom Abfall gezogen werden. Erst nach deren Analyse kann der Zweckverband entscheiden, wo der Abfall hin soll. Proben kann man aber erst während des laufenden Auftrages ziehen.

Die Vergabekammer kommt zu dem Schluss, dass unter diesen Bedingungen das Leistungsverzeichnis eine unerfüllbare Forderung aufstellt. Die Rechtslage sei tatsächlich so, wie sie vom Zweckverband dargestellt wurde, die Aufsichtbehörde irrte. Wenn aber der Entsorgungsweg zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch gar nicht feststeht, kann vom Bieter auch nicht gefordert werden, ihn schon zu benennen. Insofern kann auch ein Angebot nicht ausgeschlossen werden, das diese unerfüllbare Forderung nicht erfüllt. Die Wertung ist unter Außerachtlassung dieser Forderung zu wiederholen.

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