Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Unternehmen aus Drittstaaten
Keine Ansprüche aus Vergaberecht

EuGH (Urt. v. 22.10.2024, Az. C-652/22)
Die HŽ Infrastruktura d.o.o., eine Gesellschaft kroatischen Rechts, welche mit der Verwaltung, der Instandhaltung und dem Bau von Eisenbahninfrastruktur in Kroatien betraut ist, hatte ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit einem geschätzten Wert von etwa 271 Mio. Euro (netto) eingeleitet. Nach den Vorgaben mussten die Bieter ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage eines Dokuments nachweisen, aus welchem hervorgeht, dass in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung dieses Verfahrens von diesen Bietern Arbeiten zum Bau von Schienen- oder Straßeninfrastrukturen einschließlich von Brücken, Viadukten oder Über- bzw. Unterführungen in einem Gesamtwert von mindestens etwa 4 Mio. Euro netto durchgeführt worden waren.

Gemäß Angebotsauswertung sollte die Strabag AG den Zuschlag erhalten. Die türkische Gesellschaft Kolin, die zu den Bietern gehörte, legte gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Vergabe-Kontrollkommission ein.

Nunmehr stellte sich die Frage, ob Unternehmen aus sog. „Drittstaaten“, also Staaten, die weder Mitgliedsstaaten der EU sind, noch mit der EU über ein sog. Beschaffungsabkommen (GPA) verbunden sind, wie z.B. die Türkei, einen Anspruch haben, an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligt zu werden. Gleichermaßen war zu klären, ob sie sich auf EU-Richtlinien berufen dürfen und ggf. auch Rechtsschutzmaßnahmen, gestützt auf zur Verfügung gestellte Bieterrechte, ergreifen dürfen.

Diese Fragen werden vom Gerichtshof negativ beantwortet. Dies bedeutet, dass Unternehmen aus Drittstaaten wie der Türkei im Prinzip keine Rechte haben. Sie können die Beteiligung an einem Vergabeverfahren nicht erstreiten, wenn diese, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt wird. Sie besitzen nicht die Befugnis, diejenigen Rechte in Anspruch nehmen können, wie sie Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder mit ihren verbundenen GPA-Staaten zustehen.

Allerdings können solche Unternehmen durch eine Entscheidung der nationalen Vergabestelle zugelassen werden. Ansprüche auf eine Zulassung besitzen diese Unternehmen jedoch nicht.

Begründung dafür ist, dass der Sinn und Zweck der Mitgliedschaft in der EU bzw. eines GPA-Staates gerade darin besteht, Unternehmen aus den diesen Staaten mit Rechten auszustatten. Diesbezüglich muss es eine Abstufung zu Lasten von Unternehmen aus sog. Drittstaaten geben. Eine Gleichstellung verbietet sich aus dem Blickwinkel des EU-Rechts.

Der Europäische Gerichtshof hat in einem erneuten Verfahren im Anschluss an sein Urteil vom 22.10.2024 (Az. C-652/22) bekräftigt, dass Anbieter aus Drittstaaten, welche keine internationalen Übereinkommen mit der Europäischen Union haben, keinerlei Ansprüche besitzen, zu einem EU-weiten Vergabeverfahren zugelassen zu werden (EuGH, Urt. v. 13.03.2025, Az. C 266/22).

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