Die Gemeinde geht folgendermaßen vor: Nach der Markterkundung wird aufgrund der dort gewonnenen Erkenntnisse über die technischen Möglichkeiten eine Leistungsbeschreibung gefertigt. Diese Leistungsbeschreibung passt so gut zu den italienischen Fahrzeugen, dass kein Zweifel besteht, dass das Unternehmen wird liefern können. Die Leistungsbeschreibung wird – warum auch immer – vorab nach Italien geschickt. Es folgt einige Zeit später eine beschränkte Ausschreibung, die terminlich genau zu einer Messe für derartige Fahrzeuge passt. Und nun – O Wunder! – steht auf der Messe ein Musterfahrzeug, das exakt dieser Leistungsbeschreibung entspricht. Das Fahrzeug wird mit erklecklichem Messerabatt als Ausstellungsstück angeboten und von der Gemeinde als vorteilhafte Gelegenheit erworben.
Die Gemeinde hat die Rechnung jedoch ohne die Rechnungsprüfer gemacht, die sich diese Vergabe aufgrund des gewährten Landeszuschusses genauer ansahen. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine „vorteilhafte Gelegenheit“ hier nicht vorlagen. Denn der Auftraggeber dürfe sich nicht selbst durch verdeckte Absprachen mit einem Bieter eine solche Gelegenheit verschaffen. Dies stelle eine Umgehung des Vergaberechts dar. Diese Auffassung wird vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Nur ein Formfehler im Rückforderungsbescheid rettet die Gemeinde vor der Rückzahlung der gesamten Fördermittel.