Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Verkehrssensoren sind keine Bauwerke
Maßgeblich ist die Datenauswertung

OLG Schleswig (Beschl. v. 02.12.2023, Az.: 54 Verg 8/23)
Die Messung und Auswertung von Verkehrsdaten ist eine zentrale Aufgabe, wenn es darum geht, Verkehrsströme zu lenken. Wenn ein solches System errichtet werden soll, werden dazu sowohl Sensoren für die Datenerfassung benötigt, als auch Rechner und Software, um die erhobenen Daten zu analysieren und daraus Entscheidungen für die Verkehrssteuerung abzuleiten. Der Aufbau der Sensoren, die Lieferung der IT-Ausstattung und die Auswertung werden meist von demselben Unternehmen angeboten. So stellt sich die Frage: Handelt es sich bei einem diesbezüglichen Auftrag nun um einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsvertrag?

Ein Auftraggeber schrieb eine solche Beschaffung in vier Losen aus. Die Lose 1 bis 3 betrafen die Sensorik, wozu die Bereitstellung der Sensoren an (ggf. noch zu errichtenden) Masten oder im Boden und ihre Verkabelung in drei Teilgebieten gehörte, sowie die Anbindung der Sensoren an eine Datenplattform, welche das vierte Los bildete. Ziel des Gesamt-Projektes war der testweise Aufbau einer Verkehrsdateninfrastruktur. Die Erfahrungen mit diesem Pilot-System sollten genutzt werden, um einen noch viel größeren Bereich mit entsprechender Technik auszustatten. Die Auswertung der Daten gehörte zum Los 4. Der Auftraggeber sah darin eine Bauleistung, denn es gelte ja, bauliche Maßnahmen im Straßenraum umzusetzen. Aufgrund dieser Einstufung war der EU-Schwellenwert nicht erreicht.

Die Vergabekammer stuft das Vorhaben als Dienstleistungsauftrag ein. Sie bezieht sich dabei auf den eigentlichen Zweck des Projektes: Erfassung und Auswertung von Verkehrsdaten. Insbesondere die Auswertung, welche essentiell für die Verkehrslenkung ist, stelle eine Dienstleistung dar, welche den gesamten Auftrag prägt. Allenfalls die Errichtung der Masten wäre ein Bauauftrag. Schon der Einbau der Sensoren ist, wenn nicht Teil der Dienstleistung, so doch allenfalls eine Lieferleistung. Beide jedenfalls stellten in der Gesamtschau der Betrachtung bedeutungsmäßig nur untergeordnete Teile des Auftrages dar.

error: Alert:Inhalt ist gesperrt!