Diese starre Sichtweise wurde nach und nach wieder etwas aufgeweicht hinsichtlich der Relevanz der Preisverschiebung. Sind die Positionen, die falsch bepreist wurden, im Vergleich zum Gesamtangebot unwesentlich (und verändern auch die Bieterreihenfolge nicht), so kann das Angebot in der Wertung bleiben. Also ist nicht mehr nur zu fragen, ob der Preis wesentlich ist, sondern auch, ob die Verschiebung überhaupt eine Spekulation ermöglicht.
So jedenfalls sieht es die Vergabekammer des Bundes: Bei einer Ausschreibung für Kanalreinigungs¬arbeiten nebst zugehöriger Verkehrssicherung waren die beiden Teilleistungen einzeln mit Einheitspreisen zu versehen. Ein Bieter bot die Sicherung atypisch günstig, die Reinigung hingegen ungewöhnlich teuer an. Da beide Positionen die Hauptleistung betrafen, konnten sie nicht als Geringfügig abgetan werden. Dennoch liegt hier keine verbotene Mischkalkulation vor: Aufgrund des Leistungsverzeichnisses war klar, dass die Vordersätze zu beiden Einheitspreisen immer identisch bleiben. Die Spekulationsgrundlage, dass eine Position häufiger als die andere anfallen könnte, entfällt. Der Bieter kann sich daher mit dieser Preisgestaltung keinen wettbewerbsverzerrenden Vorteil verschaffen.