Der Senat beschränkt sich auf die Sachfragen. Die Konkurrentin hatte 4 Referenzen für den Winterdienst eingereicht, wovon sich 2 auf Stadtgebiete inklusive dortiger Bundes-, Landes- und Kreisstraßen bezogen. Deren Bewertung als „vergleichbare Leistungen“ sei in keiner Weise zu beanstanden. Die Referenzen mit vergleichbaren Leistungen seien schließlich Teil einer Prognoseentscheidung betreffend die spätere Leistungserbringung. Es gehe nicht um einen „1:1“-Vergleich bereits erfüllter Aufträge mit dem zu vergebenden Auftrag, sondern allein darum, ob aufgrund der Referenzen eine Prognose gerechtfertigt ist, dass später die notwendige Leistungsfähigkeit bzgl. des aktuell ausgeschriebenen Auftrages existiert. In dieser Weise müsse das gerichtlicherseits ausgelegt werden. Anderenfalls würden alle Bewerber, welche die ausgeschriebene Leistung bisher nicht in ihrem Portfolio gehabt haben, von vornherein ausgeschlossen werden.
Daher sei die Wertung nicht zu beanstanden. Es komme nicht darauf an, ob die Winterdienstleistungen inner- oder außerorts schwieriger zu erbringen sind. Der Auftraggeber habe ganz bewusst darauf verzichtet, in der Ausschreibung Anforderungen aufzustellen, welche über die Straßenklassifizierung – mit spezifischen Qualitätserfordernissen – hinausgehen. Damit habe er den Maßstab der Vergleichbarkeit in rechtskonformer Weise bestimmt.
Im Übrigen gilt: Tauglich sei eine Referenz bereits dann, wenn der Leistungsgegenstand seiner Art nach in der Vergangenheit erbracht wurde. Bei mehrjährigen Dienstleistungsaufträgen muss es ausreichen, wenn die Leistung bereits seit längerer Zeit erbracht wird. Damit scheiden naturgemäß soeben erst begonnene Aufträge als Referenz aus.
