Der betreffende Bieter wehrt sich gegen den angekündigten Ausschluss infolge einer behaupteten mangelnden „Zuverlässigkeit“. Das Nachprüfungsverfahren zeitigt Erfolg. Der Senat stellt heraus, dass offenbleiben kann, ob es, um einen Ausschluss zu rechtfertigen, auf Seiten des Bieters eines Vorsatzes bzgl. effektiver Falschangaben bedarf. Er begnügt sich mit der Feststellung, dass ein sich fachspezifisch bewerbendes Unternehmen verpflichtet ist, richtige und vollständige Angaben zu machen.
Er prüft weiter die Frage, ob es möglich ist, eine eignungsbezogene Falschangabe in einem anderen, zeitlich vorausgegangenen, Vergabeverfahren auf das aktuelle Verfahren zu übertragen und mit dem Ausschluss zu sanktionieren. Er bejaht dies im Grundsatz durchaus, verneint einen solchen „Übertrag“ aber im konkreten Fall. Begründung dafür ist, dass es sich vorliegend als ermessensfehlerhaft und sogar willkürlich darstellen würde, wenn bei gleichem Sachverhalt im vorangegangenen Verfahren anders entschieden wurde als es nun im aktuellen Vergabeverfahren beabsichtigt ist. Es ist rechtlicherseits nicht abzubilden, wenn bei einem gleichgelagerten Sachverhalt unterschiedliche Folgen für richtig erachtet werden sollen.
