Eine Bieterin rügte diese Vorgabe. Sie seien nicht hinnehmbar. Die Bestimmung, dass eine Zertifizierung nach RAL-GZ 899 nicht als gleichwertig mit einer Zertifizierung nach VDI 4089 anerkannt werden würde, verstieße gegen § 34 Abs. 4 VgV sowie gegen den allgemeinen Wettbewerbsgrundsatz. Der öffentliche Auftraggeber müsse gleichwertige Gütezeichen akzeptieren. Es sei rechtlicherseits anerkannt, dass „gleichwertig“ nicht zwingend „identisch“ bedeute.
Ihr Nachprüfungsantrag hat Erfolg. Die Kammer führt aus, dass für insgesamt recht viele Produkte mehrere Gütezeichen mit ähnlichen Anforderungen nebeneinander existieren. Verlangt der öffentliche Auftraggeber nun jedoch ein bestimmtes Gütezeichen, so muss er den vom Bieter erbrachten Nachweis über ein gleichwertiges Gütezeichen akzeptieren.
Schließlich müssen die Gütezeichen keineswegs absolut identische Prüfanforderungen beinhalten (vgl. VK Westfalen, Beschl. v. 23.02.2024 – VK 2-44/23). Ob eine Gleichwertigkeit gegeben ist, muss der Auftraggeber anhand der Anforderungskataloge der entsprechenden, das Gütezeichen vergebenden Stelle prüfen. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit trägt selbstverständlich der Bieter, der sich um einen Auftrag bewirbt.
Damit diese jedoch erkennen können, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber ankommt, und auch zu dem Zweck, dass diese einen Prüfungsmaßstab für die Vergleichbarkeit zur Verfügung haben, muss er in den Vergabeunterlagen unmissverständlich deutlich machen, welche Mindestanforderungen die Bieter einhalten müssen. Es gelten ähnliche Maßstäbe wie bei gleichwertigen Produkten für in der Leistungsbeschreibung genannte Leitfabrikate oder bei der Zulassung von Nebenangeboten.
